Hallo Tara,
ich sehe das als Abgangsentschädigung (Vergütung aus Anlass der Beendigung des DV), daher sv-frei. Nach meinen Informationen gibt es allerdings in diesem Fall (wo eben exakt die Bezüge bezahlt werden, die in diesem Zeitraum angefallen wären) keine einheitliche Vorgangsweise der GKK’s, ist also eigentlich strittig (da noch keine Rechtsprechung).
In der LSt ist es eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Perioden, somit seit 1.3.2014 § 67 Abs. 10.
DB/DZ und Kommunalsteuer ist leider höchst strittig (Finanz vertritt die Ansicht, dass es pflichtig ist), ich tendiere eher zur Abgabenfreiheit.
LG