Kündigungsentschädigung

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  • #15204

    Hallo!

    Habe bald meine Lohnverrechnungsprüfung, und hätte mal eine Frage, vielleicht kann mir jemand helfen. Mathias konnte mir schon mal helfen, vielleicht findet sich wieder jemand, der so nett ist, und mir da etwas erklärt:

    Zur Kündigungsentschädigung:
    wenn eine Abfertigung in der Kündigungsentschädigung enthalten ist, dann wird sie nach Abzug von 1/5 mit der Monatstabelle versteuert. Wenn ordnungsgemäß gekündigt worden wäre, dann mit 6 %.
    Beispiel: wenn ordungsgemäße Kündigung: 10.000,– Abfertigung mal 6% = Lohnsteuer 600,–
    bei Kündigungsentschädigung: 10.000,– abzüglich 2.000,– = 8.000,– = Lohnsteuer nach Tabelle: 3.149,50
    Das finde ich ungerecht, wenn ich bedenke, daß jemand vielleicht unschuldig entlassen wurde, und dann um so viel mehr Lohnsteuer bezahlen muß? Oder sehe ich da was falsch?

    Danke im voraus
    liebe Grüße
    Gabi

    #21658

    Hallo Gabi,

    die zum Zeitpunkt der (fristwidrigen) Auflösung des Dienstverhältnisses zustehende gesetzliche Abfertigung ist nicht Teil der Kündigungsentschädigung, sondern wird normal mit 6 % Lohnsteuer abgerechnet.

    Zur Kündigungsentschädigung gehören nur die Ansprüche, die während der fiktiven Kündigungsfrist entstehen bzw. sich erhöhen. Das kann natürlich auch ein höherer Abfertigungsanspruch sein. Für diesen zusätzlichen Abfertigungsanspruch gilt dann allerdings auch die Fünftelregelung.

    Beispiel: Wird ein Dienstnehmer im 9. Dienstjahr unverschuldet entlassen, hat er im Zeitpunkt der Entlassung einen Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten, abzurechnen mit 6 % Lohnsteuer. Vollendet dieser Dienstnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist das 10. Dienstjahr, steigt der Abfertigungsanspruch von 3 auf 4 Monatsentgelte. Der zusätzliche Abfertigungsanspruch von 1 Monatsentgelt, der während der fiktiven Kündigungsfrist entsteht, ist Teil der Kündigungsentschädigung und daher mit 1/5 frei und 4/5 pflichtig.

    Natürlich ist damit die Lohnsteuerbelastung auf die Abfertigung für den Dienstnehmer in diesem Beispiel höher, als es bei fristgerechter Kündigung der Fall gewesen wäre. Da sich der Dienstgeber durch eine fristwidrige Kündigung schadenersatzpflichtig macht, gehe ich davon aus, daß der Dienstnehmer diese Mehrbelastung an Lohnsteuer als Schadensersatzforderung gegenüber dem Dienstgeber geltend machen kann.

    LG
    Mathias

    #21657

    Hallo Mathias!

    Wieder mal hast Du mir das verständlich erklärt. Ein ähnliches Beispiel hatten wir auch in unserem Skriptum, aber jetzt ist es mir klar.

    Herzlichen Dank
    lg
    gabi

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