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- Dieses Thema hat 9 Antworten und 5 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahre, 5 Monate von Roland.
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28.9.2006 um 14:05 Uhr #13700
Arbeiter – KV Handel
Arbeiter ist am 1.10.2004 eingetreten.
Krankenstand ab 20.06.2006 bis lfd.
Kündigung per 22. 07.06 – Entgelt fortgezahlt bis 22.08.2006
Angenommen, der DN ist bis Ende Dezember 2006 krank, muss die
Firma dann ab 01.10.2006 wieder 6 Wo. voll und 4 Wo. halb EFZ zahlen?, obwohl der DN schon abgemeldet wurde.
Muß ich den DN mit 1.10.2006 wieder anmelden?
(Habe im PV-Info einen Artikel gelesen – und bin dadurch sehr verunsichert)
😳Vielen Dank im Voraus!
29.9.2006 um 0:52 Uhr #18268Hallo dobibeda!
Ich fürchte, dass du den Text richtig interpretiert hast und nicht umhin kommst, den DN wieder anzumelden (mit 1.10.) und 6 Wochen volle, 4 Wochen halbe EFZ leisten musst. 😥 (wenn er noch krank ist).
Ich würde den Bericht auf jeden Fall auch so interpretieren.LG
2.10.2006 um 13:23 Uhr #18269An alle ForumteilnehmerInnen!
Jetzt ist mir zu diesem Thema auch noch eine Frage eingefallen:
Muss man für die Zeit ab 01.10. (bei diesem konkreten Beispiel) auch Sonderzahlungen bzw. Ersatzleistung Urlaubsentgelt bezahlen?
Aus meiner Sicht auf alle Fälle keine Ersatzleistung Urlaubsentgelt, da ja die „Beschäftigung“ trotz Anmeldung (und Abmeldung am gleichen Tag) gar nicht vorliegt.
Bei den Sonderzahlungen bin ich mir schon nicht so sicher. Es gibt ein Urteil des OLG Wien (habe leider momentan die GZ nicht bei der Hand), das die Bezahlung der SZ bis zum Ende des Entgeltanspruchs vorsieht.
Daher meiner Meinung nach Anspruch für die Zeit der EFZ gegeben!Was haltet ihr davon – ist das korrekt?
Liebe Grüße
9.10.2006 um 12:55 Uhr #18270Hallo Roland,
ich habe in dieser Angelegenheit in der Zwischenzeit mit der WK gesprochen.
Die sehen das auch so – keine Urlaubsersatzleistung – aber
Sonderzahlungsanspruch.Liebe Grüße
9.10.2006 um 12:58 Uhr #18271Hallo dobibeda!
Vielen Dank für die Auskunft!
LG
13.10.2006 um 18:12 Uhr #18272Lieber Roland, lieber Dobibeda,
zu beiden aufgeworfenen Fragen, die m.E. von der Wirtschaftskammer richtig beantwortet wurden, gibt es bereits Rechtsprechung (leider nicht vom OGH, sondern nur vom OLG Wien):
1) Keine Urlaubsersatzleistung für Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach Kündigung
„Bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung ist die Dauer der Dienstzeit im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblich und nicht das Ende des über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Entgeltfortzahlungszeitraumes gemäß § 5 EFZG im Falle einer Kündigung während des Krankenstandes. Beginnt noch während der Dauer der Entgeltfortzahlung nach DV-Ende ein neues Dienst-(Urlaubs-)jahr, bleibt der „neue“ Urlaub unberücksichtigt.“ (OLG Wien 29. 11. 2004, 10 Ra 171/04x)2) Nach Ansicht des OLG Wien zählen zum fortgezahlten Entgelt im Sinne des § 5 EFZG auch die anteiligen Sonderzahlungen (OLG Wien 16. 6. 1994, 32 Ra 41/94).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft20.10.2006 um 11:06 Uhr #18273Noch eine Frage zu diesem Thema:
Muß der AG sich darum kümmern ob der AN noch im Krankenstand sich befindet oder muß der AN dem ehemaligen AG melden, er sei noch immer im Krankenstand.
Bzw. muß der AN dem AG melden wann der Krankenstand beendet ist.Selbst ein Anruf bei der GKK bleibt meistens unfruchtbar ob ein AN sich noch im Krankenstand befindet. Hatte schon oft den Fall dass die GKK bei mir anruft seit wann ein AN wieder arbeitet………
Wie würdet ihr da vorgehen ?!?!
LG
Chris16.11.2006 um 23:51 Uhr #18274Lieber Chris,
spät aber doch eine Antwort auf Ihre ergänzende Frage.
Da die Entgeltfortzahlung über das DV-Ende hinaus die Ausnahme von der Regel ist, würde ich die Beweislast für den (fortdauernden) Krankenstand grundsätzlich beim Arbeitnehmer sehen. Dh im Falle allfälliger Unklarheiten über das Fort- oder Nichtfortbestehen des Krankenstandes würde ich den Arbeitnehmer ausdrücklich zur Vorlage von Nachweisen (neuerliche Krankenstandsbestätigung) auffordern und mangels Vorlage die Entgeltfortzahlung stoppen.
Dies ist mE schon daraus abzuleiten, dass der Arbeitgeber auch bei aufrechtem Dienstverhältnis die Aufforderung an den Arbeitnehmer zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung „nach angemessener Zeit wiederholen kann“ (siehe § 8 Abs 8 AngG bzw § 4 Abs 1 EFZG).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft1.6.2007 um 11:20 Uhr #18275Liebe Formumteilnehmer,
Ich hab eine Arbeiterin, Eintritt 01.12.1987 (Textilreinigung) die seit 17.04 im Krankenstand ist(sie hat am Freitag vorher eine Verschlechterungsvereinbarung unterschrieben), die Firma zahlt bis 05.07.2007, Betriebsende per 30.06.2007. DN weiss noch nichts davon, laut KV 1 Woche Kündigungsfrist. Die Kündigung wird um den 20.dM weggeschickt. Jetzt hab ich in der PV-Info nachgelesen, dass der DN wenn er durchgehen krank ist und ein neues Arbeitsjahr beginnt, einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Wie ist das, wenn der Betrieb am 30.06.2007 Betriebsende hat?
Bin ein wenig verunsichert, denn bei Betriebsende kann der Betrieb ja nicht weiter zahlen. Oder?
LG
3.6.2007 um 22:51 Uhr #18276Hallo Susanne!
Dieser Fall dürfte ein sehr „verzwickter“ sein.
Ich muss ehrlich sagen, eine Verschlechterungsvereinbarung, so kurz vor der Stilllegung des Betriebs, kann eigentlich fast nicht halten (denke da z.B. an die Abfertigung, die ja in diesem Falle doch erheblich sein wird).
Würde deshalb eine Beratung in Anspruch nehmen, wo alle Fakten auf den Tisch kommen, denn mit den bisherigen Informationen kann man im Forum höchstens Tipps geben aber keine Entscheidungsgrundlagen.
Schöne Grüße
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