Kündigung von teilzeitbeschäftigten Angestellten

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  • #13889

    Liebe Forumteilnehmer!

    Wenn ein Angestellter unter 8 Stunden pro Woche (bei einer sonst normalen 40 Stundenwoche) arbeitet, beträgt ja die Kündigungsfrist nur 2 Wochen außer der anzuwendende Kollektivvertrag sieht Kündigungsfristen und -termine vor. In meinem Fall sieht es so aus, dass im KV die Kündigung geregelt ist und zwar steht, „….bezüglich der Kündigungsfrist wird gemäß § 20 Abs. 3 Angestelltengesetz vereinbart, dass sie nur am Letzten eines Kalendermonats endigt.“ Im § 20 Abs 3 steht, dass die Kündigungsfrist nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden kann. Ist es korrekt wenn ich daher auch bei diesen teilzeitbeschäftigten Dienstnehmer unter Anwendung des KV’s die gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Dienstzugehörigkeit,´6 Wo, 2 Mo,… zum Monatsletzten beachten muss oder gelten hier trotzdem die 2 Wochen. Um eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
    Liebe Grüße und ein frohes Weichnachtsfest.

    #18718

    Hallo Marianne!

    Ich denke, dass der KV nur zum Ausdruck bringen will, dass der Kündigungstermin nur auf den Monatsletzten gelegt werden kann (verhindert daher, dass im Dienstvertrag auch der 15. eines Monats vereinbart wird).

    Kündigungsfrist daher nur 14 Tage, Kündigunstermin am Monatsletzten.

    Ich würde in diesem Fall jedoch eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, weil da könnte ein Fehler sehr teuer werden.

    Schöne Grüße

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