Kündigung Pflegeurlaub

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  • #13433

    Hallo Leute! 🙂

    Ich habe einen Arbeiter, der vom Arzt zwei Wochen Pflegeurlaub für sein Kind verschrieben bekommen hat. Er wurde vom DG im Pflegeurlaub gekündigt. Beginnt die Kündigungsfrist von 2 Wochen bereits mit Ausspruch oder erst nach Beendigung des Pflegeurlaubs?

    Danke für eure Hilfe

    Wünsche noch einen angenehmen Arbeitstag!

    lg Viktoria

    #17599
    Eva

    Liebe Viktoria,

    der geschilderte Sachverhalt ist hochinteressant. Er erinnert ein wenig an die Problematik „Kündigung während des Erholungsurlaubs“. In diesem Fall wird von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei sehr kurzer Kündigungsfrist (1-2 Wochen) die Kündigung während des Urlaubs rechtswidrig ist und daher eine Kündigungsentschädigung nach sich zieht (gerechnet für die Zeit ab Rückkehr vom Urlaub).

    Ich glaube aber, dass die Kündigung während Pflegefreistellung (auch wenn die Pflegefreistellung im selben Gesetz steht wie der Erholungsurlaub) damit nicht vergleichbar ist. Denn die Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) hat nichts mit echtem Urlaub zu tun, sondern ist – ebenso wie der Krankenstand – ein Fall der Dienstverhinderung. Ich sehe daher eine Analogie zur Problematik „Kündigung während eines Krankenstandes“. Und dieser wird (auch bei kurzer Kündigungsfrist) in der Regel nicht als rechtswidrig angesehen.
    Die Kündigungsfrist beginnt, eine ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung vorausgesetzt, sofort zu laufen. Kündigungsentschädigung gibt es mangels Rechtswidrigkeit der Kündigung wohl auch keine.

    Wünsche ebenfalls noch einen angenehmen Arbeitstag!

    Liebe Grüße,
    Eva

    #17600

    Pflegeurlaub darf für maximal eine Woche konsumiert werden.

    § 16. (1) … so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
    (2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung *neuerlich* verhindert ist, …

    Der Anspruch auf eine zweite Woche besteht nur dann, wenn Ihr Kind erneut erkrankt. Nicht jedoch, wenn es zwei Wochen durchgehend krank ist.

    LG
    Chris

    #17601

    Hallo! Chris!

    Danke für die Info. Der DN wurde vom Arzt für 2 Wochen freigestellt, dies würde ja dann bedeuten, dass die Bestätigung falsch ist und der DN eventuell seinen Urlaub verbrauchen müsste oder? lg Viki

    #17602

    😆

    Ja würde ich sagen, wobei du den AN davon verständigen mußt dass er entweder eine andere Betreuungsperson findet und arbeiten kommt oder du 5 Tage Urlaub buchen mußt.

    LG Chris

    #17603

    ja aber wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist, gibt es eine weitere Woche Pflegefreistellung?

    #17604

    Das ist schon richtig, aber nicht durchgehend……..

    #17605

    Danke!

    Ich war der Meinung wenn der Pflegeurlaub zur Gänze konsumiert ist, hat der DN weiters Anspruch auf die 2. Woche….

    Da lag ich wohl falsch

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