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- Dieses Thema hat 7 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 8 Monate von lohn1.
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24.4.2006 um 7:08 Uhr #13433
Hallo Leute! 🙂
Ich habe einen Arbeiter, der vom Arzt zwei Wochen Pflegeurlaub für sein Kind verschrieben bekommen hat. Er wurde vom DG im Pflegeurlaub gekündigt. Beginnt die Kündigungsfrist von 2 Wochen bereits mit Ausspruch oder erst nach Beendigung des Pflegeurlaubs?
Danke für eure Hilfe
Wünsche noch einen angenehmen Arbeitstag!
lg Viktoria
24.4.2006 um 10:45 Uhr #17599Liebe Viktoria,
der geschilderte Sachverhalt ist hochinteressant. Er erinnert ein wenig an die Problematik „Kündigung während des Erholungsurlaubs“. In diesem Fall wird von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei sehr kurzer Kündigungsfrist (1-2 Wochen) die Kündigung während des Urlaubs rechtswidrig ist und daher eine Kündigungsentschädigung nach sich zieht (gerechnet für die Zeit ab Rückkehr vom Urlaub).
Ich glaube aber, dass die Kündigung während Pflegefreistellung (auch wenn die Pflegefreistellung im selben Gesetz steht wie der Erholungsurlaub) damit nicht vergleichbar ist. Denn die Pflegefreistellung („Pflegeurlaub“) hat nichts mit echtem Urlaub zu tun, sondern ist – ebenso wie der Krankenstand – ein Fall der Dienstverhinderung. Ich sehe daher eine Analogie zur Problematik „Kündigung während eines Krankenstandes“. Und dieser wird (auch bei kurzer Kündigungsfrist) in der Regel nicht als rechtswidrig angesehen.
Die Kündigungsfrist beginnt, eine ordnungsgemäße Zustellung der Kündigung vorausgesetzt, sofort zu laufen. Kündigungsentschädigung gibt es mangels Rechtswidrigkeit der Kündigung wohl auch keine.Wünsche ebenfalls noch einen angenehmen Arbeitstag!
Liebe Grüße,
Eva26.4.2006 um 8:19 Uhr #17600Pflegeurlaub darf für maximal eine Woche konsumiert werden.
§ 16. (1) … so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn der Arbeitnehmer den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 verbraucht hat, wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Arbeitsleistung *neuerlich* verhindert ist, …Der Anspruch auf eine zweite Woche besteht nur dann, wenn Ihr Kind erneut erkrankt. Nicht jedoch, wenn es zwei Wochen durchgehend krank ist.
LG
Chris26.4.2006 um 8:27 Uhr #17601Hallo! Chris!
Danke für die Info. Der DN wurde vom Arzt für 2 Wochen freigestellt, dies würde ja dann bedeuten, dass die Bestätigung falsch ist und der DN eventuell seinen Urlaub verbrauchen müsste oder? lg Viki
26.4.2006 um 8:38 Uhr #17602😆
Ja würde ich sagen, wobei du den AN davon verständigen mußt dass er entweder eine andere Betreuungsperson findet und arbeiten kommt oder du 5 Tage Urlaub buchen mußt.
LG Chris
26.4.2006 um 10:17 Uhr #17603ja aber wenn das Kind unter 12 Jahre alt ist, gibt es eine weitere Woche Pflegefreistellung?
26.4.2006 um 10:27 Uhr #17604Das ist schon richtig, aber nicht durchgehend……..
26.4.2006 um 13:05 Uhr #17605Danke!
Ich war der Meinung wenn der Pflegeurlaub zur Gänze konsumiert ist, hat der DN weiters Anspruch auf die 2. Woche….
Da lag ich wohl falsch
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