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18.10.2006 um 9:00 Uhr #13742
Eine Arbeiterin (Floristin) ist durch einen Freizeitunfall nun ca. 6 Monate im Krankenstand! Der DG möchte die DN kündigen! Ihm ist klar, dass er die 6 Woche voll und 4 Wochen halb zahlen muss!
Anschließend hat er keine Verpflichtungen mehr, oder?
Nun meine Frage: Wann ist der DN zum Abmelden und der beste Zeitpunkt der Kündigung? Haben nun mit der WK-Tirol telefoniert – die sagen sofort abmelden (natürlich mit Einhaltung der 2-wöchigen Kündigungsfrist) und mit einem Personalverrechner einer großen IBK-Steuerkanzlei – der sagt am Ende der 10 Wochen abmelden!
Was stimmt nun?Vielen Dank für die Antwort!
Liebe Grüße aus Innsbruck!
18.10.2006 um 9:28 Uhr #18384Hallo!
Ich schließe mich der Meinung der WK Tirol an.Ist günstiger,da ich mir Urlaubsanspruch erspare.(Wird der Arbeitnehmer während eines Krankenstand gekündigt so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelt für die nach dem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet) ->kommt also weniger Urlaub raus als bei der 2.Variante.
Mir als Personalverrechner ist zwar lieber, wenn erst nach Ende der 10 Wochen gekündigt wird,weil es für mich viel einfacher zum Abrechnen ist. Aber ja… 🙄Liebe Grüße
Andrea18.10.2006 um 9:38 Uhr #18385Vielen Dank für die rasche Antwort!!!!!
Das heißt der DG spricht nun die Kündigung aus! Nach Ablauf der Kündigungsfrist wird er abgemeldet, bekommt aber weiterhin die Bezüge (lfd. Bezug voll bzw. halb, anteilige SZ, Urlaubsersatzleistung) ausbezahlt bis Ende der 10 Wochen?????
18.10.2006 um 9:54 Uhr #18386…ja genau. lfd. Bezug voll bzw. halb,anteilige SZ dafür bis Ende der 10 Wochen.
Urlaub von Eintritt bis Ende der Beschäftigung rechnen,konsumierten Urlaub abziehen,und dann halt noch die Urlaubsersatzleistung dranhängen-ganz normal wie immer…
Vielleicht einen Blick ins Software-Handbuch werfen, was das Lohnprogramm in solchen Fällen vorsieht bzw. hergibt … 😆Liebe Grüße
Andrea18.10.2006 um 9:58 Uhr #18387vielen, vielen dank….warst mir eine große hilfe!!!!
18.10.2006 um 10:24 Uhr #18388Bitte sehr gerne!
Wünsche ein schönes Tagerl und liebe Grüße ins schöne Tirol!18.10.2006 um 13:44 Uhr #18389hi!
bitte vorsicht auf ogh-urteil vom 7.6.2006: 9 ObA 115/05k. eventuell lebt entgelfortzahlung (kommt auf krankenstandsdauer an) im nächsten arbeitsjahr wieder auf. da ich den genauen fall nicht kenne, wär dies noch ein punkt den man prüfen sollte.
lg
mm18.10.2006 um 17:46 Uhr #18390Hallo liebe Diskussionsrunde,
ich würde mich erstens auch dem Hinweis von mm anschließen. Aus der Entscheidung OGH 7.6.2006, 9 ObA 115/05k ist in der Tat abzuleiten, dass bei einem Krankenstand, der über das Arbeitsjahr hinaus andauert, auch
dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis noch im alten Arbeitsjahr zu Ende gegangen ist.
Ob dies auch im Falle sehr langer Krankenstände gilt (Beispiel: Arbeiter ist mehrere Jahre im Krankenstand, zB infolge Krebs oä) und daher der Arbeiter – obwohl er schon längst aus der Firma weg ist – alljänrlich einen neuen EFZ-Anspruch nach § 5 EFZG erwirbt, hat der OGH in der genannten Entscheidung übrigens offen gelassen.Übrigens bin ich bezüglich der Frage der Abmeldung folgender Meinung:
Selbst wenn man die Arbeiterin (Floristin) bereits kündigt, muss man natürlich gemäß § 5 EFZG für die vorgesehene Dauer, also (bei < 5 Dienstjahre) 6 Woche volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung leisten. Bei der GKK abzumelden ist die Arbeiterin allerdings erst per Ende Entgeltfortzahlung. Solange nämlich Krankenentgelt in Höhe von zumindest 50% der vollen Bezüge besteht, ist die Arbeiterin noch weiterversichert (vgl § 49 Abs 3 Z 9 ASVG, wonach erst Krankenentgeltzahlungen von unter 50% SV-frei sind und daher den Entfall der Pflichtversicherung bewirken). Daher stimmt ganz eindeutig die von Ihnen geschilderte Auskunft der IBK-Steuerkanzlei, dass erst per Ende der 10 Wochen abzumelden ist. Vielleicht hat die WK dies eh auch in diesem Sinne gemeint und sich nur etwas missverständlich ausgedrückt: Die Abmeldung per ELDA durchführen (also verschicken) könnte ich natürlich sofort (siehe 1.). Aber vom Zeitpunkt dieser Meldungsübermittlung muss ich unterscheiden, wann das DV endet und PER WANN die Abmeldung erfolgen soll. Es sind somit insbesondere drei Zeitpunkte zu unterscheiden, die natürlich voneinander abweichen können: 1) Tag der Abmeldungsübermittlung, 2) Datum für das ARBEITSRECHTLICHE ENDE DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES (=der letzte Tag der Kündigungsfrist, oder anders gesagt: der letzte Tag des Dienstverhältnisses), 3) Datum für das ENDE DES ENTGELTANSPRUCHES (=im konkreten Fall der letzte Tag der 10-wöchigen Entgeltfortzahlung). Vielleicht sind die von WK bzw IBK Kanzlei erteilten verschiedenen Auskünfte damit zu erklären, dass die WK den unter 1) genannten Zeitpunkt und die IBK Kanzlei den unter 3) genannten Zeitpunkt meinte. Für jene Zeit, die nach dem arbeitsrechtlichen DV-Ende liegt (also nach Ablauf der Kündigungsfrist) und für die noch (aufgrund § 5 EFZG) das Entgelt zunächst voll und dann halb zu weiterzuzahlen ist, wächst kein Urlaubsanspruch an und diese Zeit zählt auch für dienstzeitabhängige Ansprüche grundsätzlich nicht mit. Dies ergibt sich daraus, dass diese Zeit eben keine arbeitsrechtliche Dienstzeit mehr ist, auch wenn der Arbeitnehmer das Entgelt noch weiter bekommt (und entsprechend weiterversichert ist). Schöne Grüße,
Rainer Kraft20.10.2006 um 8:38 Uhr #18391Sehr geehrter Herr Mag. Kraft,
vielen Dank für die sehr ausführliche Beantwortung meines Falles!
Allerdings hätte ich noch eine kurze Frage:
Die DN hat noch 10 Tage offenen Urlaub, den sie in Form einer UEL ausbezahlt bekommt – verlängert diese Entgeltfortzahlung nach Ende der Krankenentgeltzahlungen die Versicherungszeiten?Ende Dienstverhältnis ist (mit Einhaltung der KD-Frist): 08.11.2006 und Ende des Entgeltanspruches (Ablauf der 10 Wochen): 12.12.2006
Bei der GKK abgemeldet wird die DN nun mit 12.12.2006, Urlaubsanspruch endet jedoch schon mit 08.11.2006 und Sonderzahlungsanspruch endet mit 12.12.2006???
Hoffe ich habe das nun richtig interpretiert!
Liebe Grüße aus Innsbruck!
4.6.2007 um 19:11 Uhr #18392MartinTeilnehmerDie SV-Tage für die UEL werden nach Beendigung des EFZ angehängt.
D.h. 12.12. plus 10 SV Tage (oder 10+4 wenn 5 Tage Woche)Ende für Urlaubsanspruch ist Ende Beschäftigung
für Sonderzahlungen das Ende EFZLG
Martin15.6.2007 um 8:50 Uhr #18393Kannst du mir bitte sagen, wo ich den Gesetzestext ich finde, das die SZ bis Ende EFZ zu zahlen sind. Das ist ja eine OHG Entscheidung, oder?
Lieben Dank
Chris15.6.2007 um 21:29 Uhr #18394Servus Chris!
Leider kein Gesetz oder OGH-Judikat, nur eins vom OLG Wien unter folgender GZ: 16. 6. 1994, 32 Ra 41/94.
Liebe Grüße
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