Liebe/r mm,
im Falle der Entgeltfortzahlung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus (dazu kommt es insb im Falle einer während eines laufenden Krankenstandes ausgesprochenen Dienstgeberkündigung) wachsen für den Zeitraum nach dem arbeitsrechtlichen DV-Ende
keine neuen Urlaubsansprüche an und
auch keine sonstigen zusätzlichen dienstzeitabhängigen Ansprüche.
Hinsichtlich Sonderzahlungen gibt es eine OLG Wien-Entscheidung, wonach zum fortgezahlten Entgelt im Sinne des § 5 EFZG auch die anteiligen Sonderzahlungen zählen (OLG Wien 16. 6. 1994, 32 Ra 41/94).
Zu dieser Entscheidung wurde mir vor wenigen Tagen von sehr kompetenter Seite eine Rechtsansicht zugetragen, wonach die OLG Wien-Entscheidung nicht unbedingt verallgemeinerungsfähig ist, sondern es auch stark von der jeweiligen kollektivvertraglichen Regelung abhängt, ob man nun die Sonderzahlungen beim Krankenentgelt gemäß § 5 EFZG mitrechnen muss oder nicht.
Liebe Grüße,
Rainer Kraft