Hallo Sabine!
Wenn mit einem DN ein Nettobezug vereinbart wurde, der auch eine bestimmte ÜSt-Zahl abdecken soll, ist – wie auch sonst bei Nettolohnvereinbarungen – in der Regel zu unterscheiden, ob eine echte oder unechte Nettolohnvereinbarung vorliegt.
Bei echter Nettolohnvereinbarung muss der DN den vereinbarten Nettobetrag jedenfalls erhalten, auch wenn er im Urlaub oder Krankenstand verweilt.
Bei unechter Nettolohnvereinbarung muss zwar der Bruttobetrag im Urlaub oder Krankenstand grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip bemessen werden. Es kann aber durchaus sein, dass z.B. wegen des Urlaubs netto weniger rauskommt: Beispielsweise bleiben steuerfreie ÜSt-Zuschläge (§68 EStG) zwar im Krankenstand frei, nicht aber im Urlaub.
Als kleine Orientierungsrichtlinie zur Abgrenzung echte/unechte Nettolohnvereinbarung:
Echte Nettovereinbarung: Dem DN wird ein bestimmter Nettobezug garantiert, unabhängig von abgabenrechtlichen Veränderungen (echte NLV sind eher der Ausnahmefall).
Unechte Nettovereinbarung: Man hat mit dem DN bei Dienstvertragsabschluss bzw. bei Lohnerhöhungsverhandlungen jenen Betrag vereinbart, der NETTO herauskommen soll, z.B. weil sich die beteiligten Personen (vor allem der DN) mangels Lohnverrechnungskenntnissen lieber an einem Nettobezug orientiert haben. Bezugspunkt für die weitere Lohnabrechnung ist dann aber der hochgerechnete Bruttobezug (unechte NLV sind eher der Regelfall).
Schöne Grüße,
Clara