Hallo Dani!
Genialer Fall!
Gesichert ist meines Wissens nur, dass bei einer mündlich ausgesprochenen Kündigung und anschließender Krankenstandsmeldung keine Entgeltfortzahlungspflicht über das DV-Ende erfolgen muss.
Siehe dazu folgender Text aus der ASoK 12/2003:
Kündigung und anschließende Krankschreibung für den Tag des Ausspruchs der Kündigung:
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber mündlich am Arbeitsplatz gekündigt wird, anschließend einen Arzt aufsucht und eine Krankschreibung bereits für den Tag des Ausspruchs der Kündigung (allenfalls mit Rückdatierung) erwirkt. Die Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses kommt in diesen Fällen (abgesehen von der Frage des nachzuweisenden Missbrauchs) nicht in Frage, weil die Anwendbarkeit von § 5 EFZG und § 9 Abs. 1 AngG die Kündigung während einer „Arbeitsverhinderung“ (§ 5 EFZG) bzw. „Dienstverhinderung“ (§ 9 Abs. 1 AngG) voraussetzt. Eine solche kann aber nicht vorliegen, wenn der Kündigungsausspruch während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers erfolgt. Überdies sollen § 5 EFZG bzw. § 9 Abs. 1 AngG verhindern, dass sich der Arbeitgeber vor der Pflicht zur Entgeltfortzahlung dadurch entzieht, dass er während einer Dienstverhinderung eine Kündigung ausspricht. Erfolgt jedoch der Ausspruch der Kündigung, wenn keine Dienstverhinderung erkennbar ist (bzw. sogar auf Grund der aktuellen Tätigkeit des Arbeitnehmers auszuschließen ist), so kann den Arbeitgeber nicht der Vorwurf treffen, dass er sich von einer Pflicht zur Fortzahlung des Krankenentgelts befreien wollte.
In deinem Fall bin ich (leider) eher der Meinung, dass es eine Kündigung während des Krankenstands ist, weil sich ja der DN noch nicht im Dienst befand.
LG