Liebe Viktoria,
die Regelung der Trinkgeldpauschalien wird für einige Branchen jeweils von den einzelnen Gebietskrankenkassen getroffen.
So hat für den Bereich Wien die Wiener GKK die Trinkgeldpauschalien für Dienstnehmer im Hotel- und Gastgewerbe verlautbart.
Diese Verlautbarung enthält im § 3 ausdrücklich auch eine Regelung der Krankenstandszeiten:
Abwesenheitszeiten
§ 3. Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 in Betracht kommenden Beträge sind auch für die Zeiten anzuwenden, in denen der Dienstnehmer im Betrieb nicht anwesend war (z. B. wegen Krankheit, Urlaub u. ä.).
Hoffe, damit geholfen zu haben.
Schöne Grüße,
Lisa