Hallo,
also die Ansicht, die da offenbar von der GKK vertreten wird (analoge Anwendung der 60 Tage-Regelung), führt meiner Meinung nach zu einem unlogischen Ergebnis.
Denn Unterbrechungen bis zu 60 Tagen führen laut EFZG nur dann zu einer Zusammenrechnung, wenn das DV nicht durch Verschulden des AN beendet wurde (also keine Selbstkündigung, kein unberechtigter vorzeitiger Austritt, keine AN-verschuldete Entlassung vorliegt).
Wendet man nun diese Regelung analog auch für die Frage der Ausschöpfung an, wäre die Konsequenz:
Bei Beendigung durch Arbeitgeberkündigung wäre die vorher ausgeschöpfte Entgeltfortzahlung anzurechnen.
Bei Beendigung durch Selbstkündigung wäre die vorher ausgeschöpfte Entgeltfortzahlung nicht anzurechnen, das heißt der AN hätte beim Wiedereintritt wieder volles Kontingent und wäre somit besser dran als bei Arbeitgeberkündigung.
Andererseits ist Vieles von dem, was die GKKs vertreten, oft nicht logisch, sodass es mich nicht wundern würde, wenn diese Ansicht sich durchsetzt…
Schönen Feiertag,
Clara