Hallo Caro!
Ich stelle dir jetzt eine provokante Frage:
Wäre der fallweise Beschäftigte in diesem Zeitraum überhaupt beschäftigt worden (bzw. ist etwas schon konkret vereinbart gewesen)?
Ich würde gegenüber der GKK behaupten: Nein, war nichts vereinbart, daher auch keine Entgeltfortzahlung! 😈 (gem. § 3/(2) und (3) EFZG – … in allen anderen Fällen bemisst sich der Anspruch nach dem regelmäßigen Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem AN gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre).
Ob ich damit durchkommen würde, weiß ich nicht, ein Versuch ist’s glaube ich auf jeden Fall wert! (Literatur habe ich zu diesem Thema leider keine)
Liebe Grüße