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20.2.2012 um 12:18 Uhr #16441
S.g. Forenteilnehmer,
nun geht der Fall weiter-
Angesteller war drei Tage im Urlaub (Mittwoch bis Freitag) und legt am nächsten Arbeitstag (Montag) eine Krankmeldung für eben diese drei Tage vor.
Da die Erkrankung nicht mehr als drei Tage dauert, bleibt der Urlaub aufrecht, der Angestellte hat auch am Vortag seinen Dienst ordnungsgemäß beendet.Nun gibt er an bereits am letzten Arbeitstag krank gewesen zu sein (ohne Krankmeldung).
Ich komme zu der Beurteilung, dass der Urlaub trotzdem nicht unterbrochen wird, da zwingend eine Arztbestätigung vorliegen muss.
Stimmt ihr mir zu?Viele Grüsse
G.DOU20.2.2012 um 12:40 Uhr #24397er kann nicht krank gewesen sein, wenn er zur arbeit erschienen ist – das schließt sich aus. problematisch ist hier aber schon, dass der dienstnehmer VOR antritt des urlaubes erkrankt und nicht WÄHREND des urlaubes. in einem derartigen fall kann der dienstnehmer nämlich von der urlaubsvereinbarung zurücktreten, da während einer erkrankung kein urlaub vereinbart werden darf; dies würde dem erholungszweck des urlaubs zuwiderlaufen.
jetzt hat es der dienstnehmer aber im vorliegenden fall verabsäumt, unverzüglich bekannt zugeben, dass er krank ist (das hätte er mMn bereits am mittwoch machen müssen-außer er konnte unmöglich telefonieren und auch niemanden damit beauftragen). hier kann man – je nachdem wie streng man das handhabt – eine verwarnung aussprechen, darüberhinaus treten die säumnisfolgen des § 8 Abs 8 AngG ein (kein entgelt für die dauer der säumnis).
21.2.2012 um 16:48 Uhr #24398Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, bin leider nicht eher zum Antworten gekommen.
Viele Grüsse
G.DOU14.10.2013 um 11:07 Uhr #24399JB1 hat geschrieben:
> er kann nicht krank gewesen sein, wenn er zur arbeit erschienen ist – das
> schließt sich aus. problematisch ist hier aber schon, dass der dienstnehmer
> VOR antritt des urlaubes erkrankt und nicht WÄHREND des urlaubes. in einem
> derartigen fall kann der dienstnehmer nämlich von der urlaubsvereinbarung
> zurücktreten, da während einer erkrankung kein urlaub vereinbart werden
> darf; dies würde dem erholungszweck des urlaubs zuwiderlaufen.
>
> jetzt hat es der dienstnehmer aber im vorliegenden fall verabsäumt,
> unverzüglich bekannt zugeben, dass er krank ist (das hätte er mMn bereits
> am mittwoch machen müssen-außer er konnte unmöglich telefonieren und auch
> niemanden damit beauftragen). hier kann man – je nachdem wie streng man das
> handhabt – eine verwarnung aussprechen, darüberhinaus treten die
> säumnisfolgen des § 8 Abs 8 AngG ein (kein entgelt für die dauer der
> säumnis).Hallo,
bin neu hier und hätte dazu eine Frage. Wenn der Arbeitnehmer genau einen Tag vor seinem urlaub erkrankt ist bzw. meldet sich beim Arbeitgeber krank und der Arbeitgeber vermutet, dass er sich damit nur seinen Urlaub aufheben will. Wie kann man da vorgehen? Was kann ma da machen?
Ich bedanke mich im Voraus
mfg
P.D.15.11.2013 um 21:07 Uhr #24396JB1 hat geschrieben:
> er kann nicht krank gewesen sein, wenn er zur arbeit erschienen ist – das
> schließt sich aus. problematisch ist hier aber schon, dass der dienstnehmer
> VOR antritt des urlaubes erkrankt und nicht WÄHREND des urlaubes. in einem
> derartigen fall kann der dienstnehmer nämlich von der urlaubsvereinbarung
> zurücktreten, da während einer erkrankung kein urlaub vereinbart werden
> darf; dies würde dem erholungszweck des urlaubs zuwiderlaufen.
>
> jetzt hat es der dienstnehmer aber im vorliegenden fall verabsäumt,
> unverzüglich bekannt zugeben, dass er krank ist (das hätte er mMn bereits
> am mittwoch machen müssen-außer er konnte unmöglich telefonieren und auch
> niemanden damit beauftragen). hier kann man – je nachdem wie streng man das
> handhabt – eine verwarnung aussprechen, darüberhinaus treten die
> säumnisfolgen des § 8 Abs 8 AngG ein (kein entgelt für die dauer der
> säumnis).das heisst also wenn der AN im Urlaub erst krank wird, wird ihm der Urlaub nicht gut geschrieben?!
hab ich das richtig verstanden? 😯19.11.2013 um 7:58 Uhr #24400Richtig ginihelli,
bis zu 3 Kalendertagen krank während des Urlaubs bleibt es beim Urlaub.
LG
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