Kostenersatz f. die laufende Berechnung des Existenzminimums

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  • #16517

    Hallo zusammen!
    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen …

    Ich hätte eine Frage zum Kostenersatz für die laufende Berechnung des Existenzminimums.

    Demnach kann ich mir bei der ersten Überweisung 2% von den pfändbaren Beträgen (max. EUR 8,–) bzw. 1% ab der zweiten Überweisung (max. EUR 4,–) pro Gläubiger einbehalten.
    Was passiert, wenn die Pfändungen den gesamten zu pfändenden Betrag einnehmen, so dass dem Dienstnehmer eh nur das Existenzminimum bleibt?
    Kann ich dann keinen Kostenersatz in Abzug bringen oder kann ich den Gläubigern um diesen Kostenersatz (max. EUR 8,– oder EUR 4,–) weniger überweisen?

    Freue mich auf Antworten von euch!
    Schöne Grüße
    aus Tirol
    ditzy01

    #24535

    Hallo ditzy01,

    richtig, ein Unterschreiten des Existenzminimums ist nicht möglich, daher werden die Kostenersätze von den zu überweisenden Beträgen einbehalten.

    LG

    #24536

    Hallo Roland,
    vielen lieben Dank für deine Antwort! Du hast mir sehr geholfen 😀
    LG ditzy01

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