Hallo zusammen!
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen …
Ich hätte eine Frage zum Kostenersatz für die laufende Berechnung des Existenzminimums.
Demnach kann ich mir bei der ersten Überweisung 2% von den pfändbaren Beträgen (max. EUR 8,–) bzw. 1% ab der zweiten Überweisung (max. EUR 4,–) pro Gläubiger einbehalten.
Was passiert, wenn die Pfändungen den gesamten zu pfändenden Betrag einnehmen, so dass dem Dienstnehmer eh nur das Existenzminimum bleibt?
Kann ich dann keinen Kostenersatz in Abzug bringen oder kann ich den Gläubigern um diesen Kostenersatz (max. EUR 8,– oder EUR 4,–) weniger überweisen?
Freue mich auf Antworten von euch!
Schöne Grüße
aus Tirol
ditzy01