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- Dieses Thema hat 7 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre, 5 Monate von Roland.
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12.6.2008 um 10:01 Uhr #14606
Bei einem Klienten ist eine Frage aufgetaucht bzgl. der Kontrolle ob Dienstnehmer illegal beschäftigt werden.
Er hat im Gastgewerbe einen Auftragnehmer mittels Werkvertrag beschäftigt.
Kann es da Probleme geben weil keine Anmeldung bei der GKK vorliegt da es sich um einen Selbständigen handelt. Wie weist er das bei der Überprüfung nach?
Kriege leider nirgends eine Auskunft,
danke
lg sabine12.6.2008 um 11:56 Uhr #20314Hallo Sabine!
Abgesehen davon, ob im Gastgewerbe überhaupt jemand im Werkvertrag beschäftigt werden kann (ich wüsste nicht, welche Tätigkeit das wäre), muss der-/diejenige, der/die im Werkvertrag tätig ist, sowieso über eine Pflichtversicherung (höchstwahrscheinlich SVA) verfügen. Und wenn er das nachweisen kann, dann dürfte auch die KIAB nichts dagegen haben.
lg
Wolfi12.6.2008 um 12:45 Uhr #20315hallo wolfi,
danke für deine rasche antwort.
mit gastgewerbe werkvertrag = haarige geschichte bin ich ganz bei dir.
habe vergessen dazuzuschreiben, dass ich mich frage was dabei herauskommt, wenn derjenige zwar eine gsvg-versicherungspflicht hat aufgrund seines gewerbescheins, aber der prüfer meint, dass die tätigkeit nur als echter dienstnehmer ausgeübt werden kann.
zahlt man dann trotzdem strafe weil er nicht angemeldet ist?
vielleicht hat jemand von euch schon erfahrung damit?lg sabine
14.6.2008 um 6:52 Uhr #20316Hallo Sabine!
Ich denke, wenn der „Feststellungsbescheid“ von der SVA vorhanden ist (dass es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine GSVG-pflichtige Tätigkeit handelt), dann kann es keine Strafe geben. Außerdem ist dan auch nicht rückwirkend eine Pflichtversicherung nach ASVG feststellbar.
Wenn nicht vorhanden, könnte es schon sehr haarig werden, weil ein Gewerbeschein nicht vor einem „echten“ Dienstverhältnis schützt!LG
16.6.2008 um 7:55 Uhr #20317Hallo Roland,
danke, hatte ich schon befürchtet.
Soweit ich es bisher beurteilen konnte liegt gerade in der Tätigkeit die der Betreffende für die Firma erbringt eben kein Werkvertrag sondern ein normales echtes Dienstverhältnis vor. Daher plädiere ich bei der Firma immer zur Anmeldung – was die natürlich nicht einsehen weil der ja einen GEWERBESCHEIN hat (als wäre das ein Allheilmittel).
Denke ich kann Sie nur auf das Risiko einer Strafe hinweisen und die Firma muss selbst entscheiden.lg sabine
16.6.2008 um 23:35 Uhr #20318Hallo Sabine!
So würde ich das auch sehen.
Aber vielleicht sollte man dem Klienten die Prüfreihenfolge zeigen, damit er es einsieht(?).Liebe Grüße
17.6.2008 um 7:26 Uhr #20319Hallo Roland,
ich habe dem Klienten noch einmal meine Ausarbeitung für Ihn von vor 2 Jahren zum Thema Gastgewerbe & Werkvertrag zukommen lassen mit den dazugehörigen Urteilen. Zusätzlich hätte ich ihm angeboten, dass er gerne den Werkvertrag den er mit dem Auftragnehmer abschließen möchte an uns weiterleiten kann & wir Ihn der Gebietskrankenkasse zur Überprüfung vorlegen.
Der Klient hat sich dazu entschieden den Mitarbeiter aufgrund seiner Tätigkeit als Kellner weiter als tageweise Aushilfe bzw. geringfügig lfd. zu beschäftigen.
lg sabine
17.6.2008 um 22:54 Uhr #20320Hallo Sabine!
Das ist gut so, denke ich.
Weiterhin viel Erfolg und
liebe Grüße
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