Kommanditist

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  • #15519

    Hallo liebe Kollegen !

    Ich habe neu einen Kommanditisten einer KG der bei der Firma als Dienstnehmer WGKK D1
    angemeldet werden soll (arbeitet als Bauleiter mit)

    Frage 1: Wie ein normaler Angestellter zu führen nur nicht lohnsteuerpflichtig ? (Nebenbeiträge ?)
    Frage 2: Ist das Gehalt – zB 2000,– quasi ein „Gewinnvorweg“ ? Was ist, wenn sein Gewinnanteil 40.000,– sind – sind dann die 28.000,– (14*2000,–)
    bei der WGKK SV-pflichtig und der Rest von 12.000,– bei der SVA ??
    Frage 3: Auch wenn er nicht LStpflichtig ist, macht es nicht Sinn, trotzdem Lst abzuführen, damit der Gute bei der Veranlagung nicht aus allen Wolken fällt wenn er eine ESt zahlung hat ??? Konsequenzen wenn man ihn pflichtig macht (wenn er es auch will) ?
    Frage 4: Wo findet man Infos zu der ganzen Problematik – im Ortner habe ich nix dazu entdeckt.

    Besten Dank !
    Wolfgang

    #22380

    Hallo Wolfgang!

    Wenn du das PV-Info-Abo hast, sieh dir doch bitte die Ausgabe April 2007 an.
    Da ist eine tolle Abhandlung von Hannelore Ortner drin, die Ausführungen dazu sollten heute auch noch gelten.

    LG

    #22382

    Danke für die Antwort bzw. den Hinweis lieber Roland !

    Ja, natürlich habe ich das Pflicht-Abo 😉
    Ich habe das Heft herausgeholt, und der Artikel beantwortet einige Fragen, aber nicht alle.

    So bleibt z.B. offen, was mit jenem Entgelt passiert, dass ÜBER dem monatlichen Gehalt am Ende des
    Jahres als Gewinnanteil ausgeschüttet wird – SV pflicht ? Und wo – GKK oder SVA, begründet das
    einen „neuen Selbständigen“ ??

    Danke.

    #22381

    Lieber Wolfgang!

    Ich hätte mir dazu ein paar Abhandlungen aus der ASok bzw. SWK angeschaut und bin dadurch eigentlich noch mehr verwirrt als vorher.
    Deshalb kann ich dir leider keine gesicherte Auskunft geben, da ich bisher keinen solchen Fall bearbeiten „durfte“.

    Folgenden interessanten Passus habe ich aber in der ASoK Feb. 2007 gefunden:

    Hinsichtlich der Kommanditisten ist zu differenzieren. Sind diese aufgrund eines echten oder freien Dienstvertrages beschäftigt, begründet dies im ersteren Fall eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG, im letzteren nach § 4 Abs. 4 ASVG. Keine Pflichtversicherung nach dem ASVG besteht, wenn der Kommanditist lediglich eine Tätigkeitsvergütung erhält, die im Rahmen der Gewinnverteilung erfolgsabhängig zur Auszahlung gelangt. Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, wenn das Gesellschaftsverhältnis des Kommanditisten nach dem 30. 6. 1998 begründet wurde (§ 276 Abs. 4 GSVG) und der Kommanditist eine selbständige Erwerbstätigkeit (als sog. „neuer Selbständiger“) ausübt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Gesellschafter uneingeschränkt am Verlust im Sinne einer Nachschussverpflichtung über die Kommanditeinlage hinaus beteiligt ist, wenn ihm Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt werden, er als Arbeitsgesellschafter tätig ist oder er ein Mitspracherecht bezüglich der laufenden Geschäfte der KG hat.

    LG

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