Hallo Kathrin!
Sorry, dass ich etwas spät dran bin – ist grad keine leichte Zeit.
Diese Fahrten sind mE als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren, daher kein abgabenfreies km-Geld möglich.
Ich sehe es so ähnlich wie in der RZ 294 (Beispiel 3) der LSt-RL (Entfernungssockelregelung) beschrieben.
Hier das Beispiel:
Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer mit Wohnort Kitzbühel arbeitet täglich in seiner Hauptarbeitsstätte in
Wörgl. Fallweise arbeitet er am Nachmittag in der Zweigstelle in Kitzbühel. Da die
Fahrtkosten von der Hauptarbeitsstätte (in Wörgl) zur zweiten Arbeitsstätte (in
Kitzbühel = Wohnort) bereits mit dem Pendlerpauschale abgegolten sind, stehen
zusätzliche Fahrtkosten für die Fahrten zwischen den beiden Mittelpunkten der
Tätigkeit nicht zu.
Im Gegensatz dazu wäre, wenn am „anderen“ Betriebssitz kein Arbeitsplatz vorhanden wäre, die sogenannte „Teleworkerregelung“ anwendbar (siehe RZ 703a LSt-RL):
703a
Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und beim Arbeitgeber
über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung des Arbeitnehmers.
Somit stellen Fahrten zum Sitz der Firma grundsätzlich Dienstreisen dar. Tagesgelder,
Fahrtkostenersätze und Nächtigungsgelder können – sofern die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind – gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht steuerbar ersetzt werden.
Liebe Grüße