Kinderbetreuungsgeld – Verdienstgrenze

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  • #14128

    Hallo!

    Hätte eine Frage zum Kindergeld.
    Meine Freundin arbeitet derzeit Halbtags (25 Stunden die Woche) und erhält das Kinderbetreuungsgeld, ist mit ihren Einkünften auch kein Problem.

    Da unser Sohn im Juli 2 wird, können wir das Kinderbetreuungsgeld nur noch bis Dezember beziehen … deshalb habe ich mir überlegt, für mich 6 Monate zu beantragen (da es dann bis 36 Monate bezogen werden kann).

    Die Frage ist nur, ob ich dazu zu viel verdiene (Bruttoverdienst € 2015).

    Vielleicht kennt sich jemand damit aus bzw. kann mir das berechnen?

    VIELEN DANK.

    Christoph

    #19223

    Hallo Christoph!

    Leider – € 2.015,– sind eindeutig zu viel.

    Die Grenze liegt bei knapp € 1.155,– brutto.

    Möglicher Lösungsvorschlag: Elternteilzeit!

    Habe dir auch noch was von der OÖ. GKK reinkopiert:
    Wenn ein regelmäßiges Einkommen – bei ausschließlichem Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – erzielt wird und sich der Zuverdienstzeitraum mit dem Bezugszeitraum vom Kinderbetreuungsgeld deckt, kann die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (LSTBMG) monatlich bis zu EUR 946,90 betragen.

    Liebe Grüße

    #19224

    DANKE für die Antwort.
    Es spielt also keine Rolle, ob ich ich das Kinderbetreuungsgeld nur 6 Monate beziehe?
    Wenns nur 3 Monate wären?

    Hm, echt blöd …

    #19225

    nein spielt keine Rolle.

    wenn du in den drei Monaten den gleichen hohen Verdienst hast wie in der Angabe, hilft das nichts. weil der Verdienst in den drei Monaten auf die Verdienstgrenze pro Jahr hochgerechnet wird… (€ 14.600)

    Lg Andrea

    #19226
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo Christoph!

    Vielleicht kannst Du Bezugsbestandteile von der Zeit des Kinderbetreuungsgeld in andere Zeiten verschieben um unter die Verdienstgrenze zu kommen.
    Z.B. Provisionen, Entgelt für Mehr- und Überstunden etc.
    Hier sollte man aufpassen, damit es bei GPLA Prüfungen (Krankenkasse) zu keinen Beanstandungen kommt, da die Sozialversicherung in den „Anspruchsmonat“ kommen sollte.

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