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- Dieses Thema hat 7 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 1 Monat von Roland.
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6.10.2010 um 8:19 Uhr #15680
Hallo,
Bin beim Festlegen eines Sachbezuges. Unser neuer Mitarbeiter wird sehr viel im Außendienst unterwegs sein und das Firmenfahrzeug wird deshalb auch mit einem Navigationssystem ausgestattet sein.
Meine Frage: Stellt dieses Navigationssystem ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und kann es daher bei der Ermittlung des Sachbezugswertes unberücksichtigt bleiben ??Danke für die Hilfe.
Latinelli6.10.2010 um 19:57 Uhr #22761Hallo latinelli!
Navi fix eingebaut oder ein mobiles Gerät?
LG
11.10.2010 um 9:05 Uhr #22762Das Navi ist fix eingebaut.
LG
11.10.2010 um 10:01 Uhr #22763Hallo!
Dann ist es kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut und gehört in die Anchaffungskosten.
LG
11.10.2010 um 13:33 Uhr #22764Hallo Roland,
wenn für dieses Fahrzeug ein eigenes mobiles Navi (GwG) angeschafft wird und dieses immer im Auto mitgeführt wird bzw. dem Auto zuordenbar ist (auch in der Buchhaltung) – wie sieht das in diesem Fall aus?Ich rechne auch hier einen Selbstbehalt bzw. erhöhe ich die Anschaffungskosten für die Berechnung des Sachbezugwertes.
lg
Christine13.10.2010 um 0:08 Uhr #22765Hallo Christine!
Siehe dazu RZ 181 LSt-RL:
Kosten für die Sonderausstattungen wie ABS, Autoradio, Klimaanlage und Ähnliches zählen
zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges und sind daher für Zwecke der
Sachbezugsermittlung zu berücksichtigen. Gegenstände, die eigenständige Wirtschaftsgüter
darstellen (zB Autotelefon einschließlich Freisprechanlage), sind unberücksichtigt zu lassen.
Unberücksichtigt bleibt auch der Wert der Autobahnvignette.Für mich wäre ein mobiles Navi ein eigenständiges Wirtschaftsgut!
Siehe dazu auch (für die buchhalterische Seite) die RZ 4773 und 4774 aus den ESt-RL:
4773
Die Anschaffungskosten umfassen auch alle Kosten für Sonderausstattungen (zB
Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb,
Hochgeschwindigkeitsreifen, ein serienmäßig eingebautes Autoradio, ein serienmäßig
eingebautes Navigationssystem usw.). Derartige Zusatzkosten erhöhen daher nicht die
Obergrenze der Anschaffungskosten. Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten, daher sind
handelsübliche Preisnachlässe vom Listenpreis zu berücksichtigen.
4774
Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den
Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze. Die
Anschaffungskosten umfassen daher nicht die Kosten eines Autotelefons, ebenso wenig wie
ein Taxameter, eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder
ein Computer-Fahrtenbuch, die unabhängig abzuschreiben sind. Der nachträgliche Einbau
eines Radios in das vom Unternehmer benutzte und zum Betriebsvermögen gehörende KFZ
ist regelmäßig der privaten Sphäre zuzuordnen (siehe Rz 4713).LG
13.10.2010 um 11:11 Uhr #22766Hallo Roland,
danke für die weiterführenden Infos, die mir in dieser Art so nicht bekannt waren.
Werde dies natürlich ab sofort berücksichtigen.lg
Christine16.10.2010 um 22:29 Uhr #22767Liebe Christine!
Freut mich sehr, dass ich dir ein wenig helfen konnte.
LG
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