Kfz-Sachbezug freier Dienstnehmer

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  • #14598

    Hallo liebe Kollegen

    Hätte mal wieder eine Frage: Ein freier DN erhält vom DG einen Firmen-Pkw (DN nennt das Betriebsmittel) mit Privatnutzung.

    Nun legt der freie DN eine Honorarnote mit UST.
    Lt Vwgh vom Dez. 2005 (genaue Zahl habe ich nun nicht zu Hause) kann man sich ja mit dem Sachbezug an die Lohnsteuerrichtlinien anlehnen.

    Meine Idee: er schreibt Honorar ohne USt

    #20293

    Also HN ohne UST z.B. 1000,–
    Sachbezug 200,–
    zuzügl. UST v. 1200 240,-
    brutto 1440,–
    abzgl. SV 17,62 v. 1200
    abzgl. 240,– Sachbezug

    somit hätten wir alles in der SV und mittels Mitteilung gem. §109 können wir auch den Sachbezug melden.

    Weiters darf dieser DN für andere dienstliche Fahrten (Nebenbeschäftigung) km-Geld ansetzen (in seiner Einkommensteuererklärung???)

    Sehr kompliziert oder.
    Bin für alle Antworten dankbar.

    mfg
    Renate

    #20294

    Hallo Renate!

    Was ich bei der Berechnung nicht ganz verstehe, ist, dass du EUR 200,– oben als SB ansetzt und unten dann EUR 240,– abziehst.(?)

    Aber ansonsten schaut die Berechnung ganz gut aus so.

    Was ich noch einwerfen will, ist die Möglichkeit, die fiktiven Fahrtkosten Wohnung – Arbeitsstätte (EUR 0,09 pro km) vom sv-pflichtigen (nicht steuerlichen!) Sachbezug abzuziehen.
    Da können beide Seiten Beiträge sparen!

    Der freie DN kann in seiner ESt-Erklärung natürlich die KFZ-Kosten als Betriebsausgabe geltend machen, es gibt dabei 2 Möglichkeiten:
    – bei überwiegender beruflicher Nutzung ist das Fahrzeug ins Betriebsvermögen aufzunehmen und sind die tatsächlichen Kosten Betriebsausgaben (Achtung: Eigenverbrauch für Privatnutzung)
    – bei überwiegender privater Nutzung sind entweder die tatsächlichen Kosten oder das km-Geld anzusetzen.

    ACHTUNG: Auch die Fahrten von der Wohnung zur (ständigen) Arbeitsstätte sind beim freien DN berufliche Fahrten, somit absetzbar!

    LG

    #20295

    Lieber Roland,

    Vielen Dank. Muss ich beim Sachbezug nur den Nettobetrag also € 200,– abziehen?
    Möglich, dass ich einen gedanklichen Fehler hatte.
    Gibt es zu meiner HN Auslegung irgendwo einen Gesetzestext? Sachbezug freie Dienstnehmer?

    Wünsche noch einen schönen Abend und herzlichen Dank.

    LG
    Renate

    #20296

    Hallo Renate!

    Der SB vom KFZ ist bereits incl. USt (1,5% vom AW incl. USt), und daher die USt nicht nochmal zuzurechnen.

    Bezüglich der Möglichkeit zum Ansatz der SB-Verordnung für Selbständige siehe untenstehende RZ aus den ESt-RL zum § 4 Betriebseinnahmen:

    1002
    § 15 Abs. 2 EStG 1988 über die Bewertung von Sachbezügen gilt analog für nicht in Geld
    bestehende Einnahmen. Die (Sachbezugs-)Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist nicht
    unmittelbar anwendbar (VwGH 31.3.2005, 2002/15/0029). Sofern keine erheblichen
    Abweichungen vom üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes vorliegen, bestehen keine
    Bedenken, einer Schätzung des ortsüblichen Mittelpreises die Werte laut (Sachbezugs-
    )Verordnung zu Grunde zu legen. § 6 Z 9 lit. b EStG 1988 ist für den unentgeltlichen Erwerb
    anwendbar. § 4 Abs. 6 EStG 1988 und § 19 Abs. 3 EStG 1988 gelten für den Bereich der
    Betriebseinnahmen nicht (VwGH 24.10.1995, 95/14/0057; vgl. Rz 1392 f). Betriebliche
    Wertzugänge müssen nicht Entgelt iSd Umsatzsteuergesetzes sein.

    Liebe Grüße

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