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22.11.2007 um 12:34 Uhr #14315
Hallo! Ich habe einen DG, der nur geringfügig beschäftigte DN hat. Es handelt sich vorwiegend um Studenten. Eine Studentin von ihm wollte sich ein Auto leasen, bekommt aber keinen Leasingvertrag. Daraufhin hat der DG beschlossen, er schließt den Vertrag auf ihn ab und verrechnet bei der DN einen Sachbezug. Kann ich bei einer geringfügigen Beschäftigung überhaupt einen SB berechnen? DANKE im vorhinein lg Viktoria
22.11.2007 um 17:22 Uhr #19651Liebe Viktoria,
selbstverständlich geht das. Aber Achtung: vermutlich wird der geringfügig Beschäftigte damit zum vollversicherten Beschäftigten!
Eventuell kann das Gehalt so angepasst werden, das Bar weniger bezahlt wird und dafür auch der SB einberechnet wird. Es stellt ja schlussendlich keine Verkürzung des Gehalts dar, sondern ist Bestandteil desselben.
Somit könnte man theoretisch under der Geringfügigkeitsgrenze bleiben.LG
Stefan22.11.2007 um 21:03 Uhr #19652Hallo Viktoria + Stefan!
Hier heißt es wirklich aufpassen!
Aus den E-MVB:
044-01-00-003Allgemeine Beitragsgrundlage – Entgelt
Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt:
Sind auf das Dienstverhältnis kollektivvertragliche Vereinbarungen anzuwenden, hat zumindest das nach diesen Vereinbarungen dem Dienstnehmer zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge zu bilden. In diesem Fall ist auch die Zulässigkeit vertraglicher Dispositionen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in Ansehung der dort geregelten Mindestentgelte nicht gegeben. Diese sind in der Regel in Geldbeträgen festgelegt und insoweit auch zwingend in Geld zu entrichten. Das im Bereich kollektivvertraglicher Mindestentgelte geltende Geldzahlungsgebot schließt – ungeachtet aller Günstigkeitsüberlegungen – in diesem Bereich abweichende Sondervereinbarungen aus. Ob der Marktwert der vom Dienstgeber tatsächlich gewährten Naturalbezüge im Ergebnis höher ist als der „vereinbarte“ Wert, d.h. höher als jener Teil des Barentgelts, an dessen Stelle die Sachbezüge geleistet werden sollten, ist daher unbeachtlich.
Sowohl der Barlohn, auf den der Dienstnehmer nach dem Kollektivvertrag Anspruch hat, als auch der Naturallohn, der ihm tatsächlich gewährt wird, ist gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zum sozialversicherungsrechtlichen Entgelt zu zählen und unterliegt der Beitragspflicht.
Erhält ein Dienstnehmer ausschließlich einen Sachbezug, ist zur Berechnung der allgemeinen Beitragsgrundlage der kollektivvertragliche Mindestlohn entsprechend seiner Tätigkeit als Bruttolohn anzusetzen und der Wert der konsumierten Sachbezüge hinzuzurechnen. (VwGH 27.7.2001, Zl.95/08/0037)
LG
26.11.2007 um 11:25 Uhr #19653Hui…das ist ja wirklich eine sensible Sache…
Danke auch für den Hinweis!
LG
Stefan26.11.2007 um 21:36 Uhr #19654Hallo Stefan!
Sehr gern geschehen.
Ich wünsche dir eine schöne Arbeitswoche.LG
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