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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 13 Jahre, 4 Monate von Willi.
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13.7.2011 um 13:02 Uhr #16069Dani S.Teilnehmer
Hallo Leute!
So einen Fall hatte ich noch nie. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Der DN ist seit 2 Tagen nicht zur Arbeit erschienen. Auf Nachfrage bei der GKK ist er krank gemeldet. Der DG hat keine Tel.nr. und erreicht den DN somit nicht.
M. E. hat der DG jetzt nur die Möglichkeit dem DN einen eingeschriebenen Brief zu schreiben, worin er ihn auffordert die Krankmeldung zu bringen, ansonsten nimmt man einen vz. Austritt an.
Aber mit welchem Datum melde ich ihn ab, wenn er sich nicht meldet? Mit Beginn des Krankenstandes oder mit Ende der Frist?
Wenn er die Meldung bringt, kann ich ihm dann trotzdem noch das Entgelt für die Säumnis kürzen?Ich danke für Eure Hilfe.
LG Daniela
14.7.2011 um 0:09 Uhr #23673Warum so vorschnell mit dem Unterstellen des Austritts?
Der Austritt des DN wäre eine Willenserklärung, die auch schlüssig erfolgen kann – aber nur wenn kein vernünftiger Grund zu zweifeln besteht, dass das Verhalten des DN als Austritt zu werten ist.
Gerade das ist hier aber nicht der Fall, denn es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein DN, der bei der GKK krankgemeldet ist, damit seinen Austritt erklären will.Ich würde folgendes machen:
1) Aktenvermerk, dass DN seit zwei Tagen „abgängig ist“.
2) am Freitag ein Einschreiben an den DN, Hinweis auf die Säumnisfolgen (–> der AN hat ja gemäß AngG/EFZG aufgrund der Nichtmeldung bis auf weiteres keinen Entgeltanspruch)
3) Wenn sich weiterhin nichts tut, noch ein Einschreiben, erneuter Hinweis auf die Säumnisfolgen + Erläuterung, dass sich DN unverzüglich melden soll, widrigenfalls sein Nichtmelden als Austritt gewertet werden KÖNNTE.Ich wäre jedenfalls vorsichtig – es wäre ja (ok, sehr theoretisch) denkbar, dass der DN bewusstlos ist oder sich aus sonst irgendeinem Grund nicht melden kann.
So wie sich die Situation derzeit darstellt, ist sie für den DG ohnehin „positiv“ – er muss kein Entgelt bezahlen, obwohl eigentlich eine entgeltpflichtige Abwesenheit (Arbeitsunfähigkeit) vorliegt.14.7.2011 um 8:00 Uhr #23675Dani S.TeilnehmerHallo Willi!
Erst mal Danke für Deine Antwort.
Dass der DN krank ist, wissen wir ja auch nur auf Nachfrage bei der GKK.
Ich wollte eigentlich nur wissen, was ich machen soll, wenn sich der DN trotz Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht meldet.
Muss ich ihm wirklich eine zweite Frist setzen, wenn im ersten Schreiben schon steht, dass er kein Entgelt für die Zeit der Säumnis erhält und ansonsten ein Austritt angenommen wird?
LG Daniela
14.7.2011 um 22:59 Uhr #23674Ich würde mir eher Zeit lassen, weil – wie erwähnt – für den DG derzeit und bis auf weiteres ohnehin keine nennenswerten Kosten anfallen.
Wenn man dem DN jetzt demnächst mitteilt, dass man aufgrund der Nichtmeldung davon ausgeht, dass er ausgetreten ist, wird eine solche Mitteilung (falls der DN wieder auftaucht) vor Gericht zumeist in eine frist-/terminwidrige DG-Kündigung umgedeutet – und das kann für den DG teuer werden, vor allem falls die (fiktive) KÜ-Frist einigermaßen lang ist. -
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