hallo,
besteht kein laufender Entgelttanspruch, besteht für diese Zeiten auc kein Anspruch auf Sonderzahlungen, sofern nicht ein KV oder eine andere Norm Gegenteiliges anordnet (zB Handels-KV, dieser lässt die Kürzung der Sonderzahlungen nicht zu). Hat der AN nur mehr Anspruch auf einen Teil seines Entgelts, steht die Sonderzahlung nur mehr im verminderten Ausmaß zu.
Ich habe den Bäcker-KV jetzt nur überflogen und dabei keine Bestimmung gefunden, die verbieten würde, dass ihr die Sonderzahlungen kürzt, daher war die Vorgehensweise korrekt.
LG Julia