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rich.
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6.9.2010 um 10:45 Uhr #15621
Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir bei folgender Frage helfen:
Ist eine schriftliche Karenz-VEREINBARUNG (zwingend) notwendig, wenn eine DNin nach dem Mutterschutz 3 Monate bis 2 Jahre in Karenz gehen möchte? Oder reicht hier die schriftliche Mitteilung seitens der DN?
Vielen Dank für eure Hilfe!
LG
Eli12.9.2010 um 8:43 Uhr #22642Martin
TeilnehmerHallo Eli!
Wenn die Dienstnehmerin direkt an den Mutterschutz in Karenz geht, sehe ich die Mitteilung als ausreichend, da der Dienstgeber den gesetzlichen Karenzurlaub nicht verweigern darf.
Die Elternteilzeit hinterher muß vereinbart werden, die gesetzliche Karenz nur mitgeteilt.22.9.2010 um 8:20 Uhr #22639Hallo Martin!
Danke für die Hilfe… so hab ich mir das ohnehin gedacht.
Eine Frage noch: kann eine Karenzmitteilung einer DNin theoretisch auch z. B. 5 Monate und 3 Tage sein? Oder ist die DNin an bestimmte „Zeiträume“ gebunden (z. B. GENAU 1 Jahr etc.)?
Danke nochmals!
Eli
24.9.2010 um 0:53 Uhr #22640Hallo Eli!
Alles ist möglich, nix is fix!
Also jede beliebige Zeitspanne bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.LG
5.10.2010 um 14:37 Uhr #22641Hallo Roland!
Danke für die Antwort!
Eine Frage hätte ich dann doch noch: Es gibt ja die Möglichkeit die Karenz freiwillig auf 2,5 Jahre zu verlängern. Dies muss – so nehme ich an – schriftlich vereinbart werden, z. B. die DNin teilt mir gegen Ende des MS mit sie möchte 2 Jahre in Karenz gehen und gegen Ende des 2. Jahres möchte sie ein halbes Jahr verlängern. Wenn wir als Firma damit einverstanden sind ist das ja kein Problem.
Auf was muss ich aber achten, wenn mir eine DNin von Haus aus sagt (also bereits gegen Ende des Mutterschutzes), dass sie 2,5 Jahre in Karenz gehen will? Muss ich das gleich mit ihr schriftlich vereinbaren? Wenn ja, gibt es dafür „Mustervereinbarungen“ oder dgl. zum downloaden?
Danke für die Hilfe!!
LG
Eli5.10.2010 um 22:13 Uhr #22643Hallo Eli!
Die „Elternkarenz“ per se lässt sich nicht verlängern, aber man kann natürlich für dieses halbe Jahr einen unbezahlten Urlaub vereinbaren.
Oft wird gerade nach einer Karenz auch eine Bildungskarenz vereinbart (weiß nicht, ob das nicht auch eine gute Möglichkeit für deine DN wäre).Mustertexte gibt’s dafür auch im Internet unter der „PV-Info“, dann „Extras“ anklicken und dann „Arbeitsbehelfe“.
LG
6.10.2010 um 10:17 Uhr #22644Eine an dieses Thema anschließende Frage hätte ich da noch dazu:
eine DNin war zwei Jahre im Karenzurlaub, anschließend wurde für 6 Monate ein unbezahlter Urlaub vereinbart.
Der vereinbarte Arbeitsantritt am 02.11.2011 ist jetzt insoweit in Frage gestellt, als dass mir die DNin mitteilte, dass sie zwischenzeitlich schwer erkrankt sei und noch über diesen Zeitpunkt des vorgesehenen Dienstantrittes Behandlungen haben würde.
Ich habe ihr geraten, dass sie sich vorerst mit der GKK berät um ihre Ansprüche nach Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (Krankengeld seitens der GKK?) sicherzustellen.
Was habe ich als Dienstgeber zu beachten bzw. wie soll ich vorgehen, da die DNin ja mit ziemlicher Sicherheit ihren Dienst nicht vereinbarungsgemäß antritt?
Wie sieht das mit dem Kündigungs-/Entlassungsschutz aus?
Wäre es sinnvoll, dass wir eine Wiedereinstellungszusage ausstellen?Vielleicht kann mir da jemand weiterhelfen.
Danke -
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