Jubiläumszuwendung

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  • #15391

    Unser Unternehmen schüttet heuer anlässlich des 60jährigen Firmenjubiläums eine Jubiläumszuwendung aus.
    Handelt es sich dabei um eine unpfändbare Forderung, da auf diese Geldleistung kein Rechtsanspruch besteht? Oder ist dieser Betrag im Monat der Auszahlung dem laufenden Bezug hinzuzurechnen??

    Ebenso würde mich interessieren, wie dann mit einer freiwilligen Abfertigung, bzw. mit einem Arbeitnehmerjubiläumsgeld (lt. Kollektivvertrag) bzw. mit einer freiwilligen Abfertigung umzugehen ist.

    Kann mir da jemand bitte eine genaue Auskunft geben??

    #22062

    Hallo RomanJo!

    Leider ist dieser Punkt (freiwillige Abfertigung) nach wie vor nicht restlos geklärt.
    Meine Meinung dazu ist, dass eine „freiwillige“ Abfertigung meist schon VOR Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird („Golden Handshake“) und somit ein Rechtsanspruch besteht –> daher einer Pfändung zu unterwerfen (außer es wird einem die Abfertigung „nachgeschmissen“).
    Aber hier gibt es auch Gegenmeinungen. Siehe dazu auch Ortner: PV in der Praxis Kapitel 43.1.6.4

    Auf ein DN-Jubiläumsgeld lt. KV besteht ein Rechtsanspruch, daher sicher einer Pfändung zu unterwerfen.

    Dein Fall ist wohl (wieder einmal) der kniffligere:
    Da es sich dabei wohl um eine tatsächlich freiwillige Leistung handelt, würde ich diese Zahlung als unpfändbar bezeichnen.

    LG

    #22060

    Das mit den freiwilligen Abfertigungen ist wirklich so eine Sache. Ich seh das noch etwas schlimmer.

    Die Frage ist vielmehr: wann entsteht ein Rechtsanspruch? (vgl. auch Thema Gehaltsumwandlung) Und das passiert sehr schenell. Eine einseitige Verpflichtung wird eingegangen, (ein mail, ein Schriftstück) –> Rechtsanspruch
    Blosse Auszahlung –> freiwillig und somit pfändungsfrei

    #22061

    Servus Stefan!

    Ja, du hast absolut recht!!

    LG

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