Liebe Kollegen!
Hier ein Textauszug aus der ASoK 12/2007, 458 (so eindeutig ist es nicht, dass bei einer einvernehmlichen Lösung keine Postensuchtage zustehen):
Bei der einvernehmlichen Auflösung ist eine Analogie schon schwieriger zu begründen, weil die Beendigung unmittelbar bevorsteht und nicht wie bei der Befristung am Beginn vereinbart wurde und wesentlich mehr dafür spricht, dass der Arbeitnehmer die Freizeit während der einvernehmlich vereinbarten Frist nicht benötigt, weil der Aufhebungsvertrag ja mit seiner Zustimmung zustande kommt. Eine freiwillige Inkaufnahme einer schlechteren Position als bei einer Arbeitgeberkündigung sehe ich nicht als ausreichend schutzwürdig an, um eine analoge Anwendung von § 1160 ABGB, § 22 AngG zu begründen. Allerdings kann es Ausnahmen geben, die eine analoge Anwendung rechtfertigen, wie insb. in Fällen, in denen es bei der einvernehmlichen Auflösung gleichzeitig zu einer Wiedereinstellungszusage kommt (in erster Linie Saisonbetriebe), weil der Arbeitnehmer hier unter ungleich stärkeren Druck gerät, der einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen, um seinen Arbeitsplatz später wieder zu erhalten. Wenn also äußerst starker Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt wird und die einvernehmliche Auflösung für den Arbeitgeber wesentlich vorteilhafter ist als die Arbeitgeberkündigung – die Initiative zum Aufhebungsvertrag daher im Wesentlichen von Arbeitgeberseite ausgeht -, ist dem Arbeitnehmer m. E. Freizeit im Ausmaß eines Fünftels der wöchentlichen Arbeitszeit für die Dauer der fiktiven Arbeitgeberkündigungsfrist zu gewähren.
LG