Hallo Bibi!
Grundsätzlich ist das J/6 bei jedem Sonstigen Bezug neu zu ermitteln.
Gemeint ist (auf Seite 472), dass wenn schon ein Mal ein höheres Jahressechstel (z.B. beim Urlaubsgeld) im Laufe des Jahres zur Anwendung gekommen ist als dann später z.B. bei der WR, es zu keiner ‚Aufrollung des J/6‘ kommt.
Schau dir bitte diesbezüglich das Bsp. 85 (S. 488/489) genau an. Da kannst du ersehen, dass bei der regelm. Erfolgsprämie im Dezember als Begünstigungsausmaß eigentlich ein Minusbetrag rauskäme. Dadurch, dass aber das J/6 nicht gerollt wird, ist das Begünstigungsausmaß 0 (d.h. es wird alles zum lfd. Bezug dazugerechnet). Es wird nicht nachträglich weniger mit 6% und mehr nach Tarif versteuert.
Davon zu unterscheiden ist die Aufrollung der LSt der Sonstigen Bezüge (die ja nur eine Kann-Bestimmung ist), das kannst du dir im Buch ab S. 476 anschauen.
Hoffe, dass alle (Un)klarheiten beseitigt sind.
LG Roland