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20.10.2006 um 19:00 Uhr #13752JennyTeilnehmer
Hallo Forum!
Ich habe einen Vertreter der 1x pro Jahr eine Jahresumsatzprovision erhält.
Jetzt ist er seit 3 Monaten im Krankenstand und tritt ende des Monats aus.
Durch den langen Krankenstand wird seine Jahresprovision nur ca. 9 Zwölftel wie in den Vorjahren.
Ist die Jahresprovision in den „Schnitt“ Krank, Urlaub und Feiertag hineinzurechnen??-> Wie wird die Urlaubsersatzleistung (Einrechnung der Jahresprovision) berechnet??
Danke für Eure Hilfe!
Jenny27.10.2006 um 17:13 Uhr #18418Liebe Jenny,
wirklich hilfreiche Statements kann ich zu Ihrer Frage weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur finden, da es dort meistens um laufende Provisionen und deren Einbeziehung in die Entgeltfortzahlung geht. Die folgenden Ausführungen zur ARBEITSRECHTLICHEN Beurteilung stellen daher meine persönliche Rechtsansicht dar, mit der ich aber natürlich künftigen Höchstgerichtsentscheidungen nicht vorgreifen kann und auch nicht will.
Eine Jahresumsatzprovision ist mE arbeitsrechtlich wie eine Jahresremuneration zu behandeln. Daraus ergeben sich mE folgende Überlegungen:
1) Jene Zeiten, in denen der Dienstnehmer noch Krankenentgelt erhält, dürfen mE keinesfalls zu einer Benachteiligung des Dienstnehmers bei der Jahresprovision führen; der tatsächlich erarbeitete Provisionsbetrag wäre demnach für diese Krankenstandszeiten entsprechend zu erhöhen (hochzurechnen).
2) Bei jene Zeiten, in denen der Dienstnehmer kein Krankenentgelt mehr erhält, ist mE zu unterscheiden:
a) Verbietet der anwendbare Kollektivvertrag ausdrücklich die Sonderzahlungskürzung bei entgeltfreien Krankenständen (zB KV Arbeiter Eisen-/Metallindustrie, Authentische Interpretation vom 18.9.1995; KV Arbeiter Eisen-/Metallgewerbe, Authentische Interpretation vom 9.10.1995), gilt im Ergebnis die unter Punkt 1) angeführte Vorgangsweise.
b) Ist aufgrund des anwendbaren Kollektivvertrags eine Sonderzahlungskürzung infolge entgeltfreier Krankenstände zulässig, dann dürfen mE die entgeltfreien Zeiten bei der Berechnung der Jahresprovision ignoriert werden. Dabei ist zu beachten: Laut OGH darf man Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen nicht nur dann kürzen, wenn der KV es ausdrücklich erlaubt, sondern auch dann, wenn der KV es nicht ausdrücklich verbietet (also zu dieser Frage schweigt)!!! Der VwGH (oberste Rechtsprechungsinstanz für den SV-Bereich) vertritt dazu zwar eine etwas abweichende Rechtsmeinung, die Gebietskrankenkassen orientieren sich aber in dieser Frage erfreulicherweise zunehmend an der OGH-Judikatur.
Ergänzender Hinweis:
Eine Jahresumsatzprovision ist
– SV-rechtlich in der Regel (je nach Ausgestaltung) als laufender Bezug zu qualifizieren und daher aufzurollen,
– lohnsteuerlich in der Regel als sonstiger Bezug (Sonderzahlung) gemäß § 67 Abs 1 und 2 EStG zu werten.Schönes Wochenende,
Rainer Kraft -
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