Hallo!
In einem anderen Beitrag konnte ich bereits nachlesen, dass bei einem J/6 Überhang der nach Tarif zu rechnende Steuer die auf die SZ entfällt bei der Berechnungsgrundlage des 13. und 14. Bezug zu berücksichtigen ist. Ich habe nun einen AN abzurechnen, der auf Grund des J/6 Überhangs in eine neue Lohnsteuerstufe fällt. Ist in diesem Fall genauso vorzugehen? Anbei ein Beispiel:
Grundlohn 1439,90 Sonderzahlung 886,72 Service Entgelt 10,00
SZ Normalzahlung 262,06
SZ Sonderzahlung 125,92
Lst Normalzahlung 252,79
Ermittlung des Pfändungsbetrages laufender Bezug:
Brutto 1439,90
Abzüge 435,30 (262,06 (SV) +10 (SE) + 163,24 (Lst))
Pfändungsbetrag 156,50
Wenn man den Grundlohn ohne J/6 ermitteln würde, würde das einen Lst Betrag von 57,09 ergeben aber aufgrund der J/6 Überschreitung fällt der AN in eine neue Lohnsteuerstufe und hat somit mehr Lst zu entrichten. Ist das nun richtig, dass diese Stufensprung auch bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages beim laufenden Bezug berücksichtigt werden muss, denn eigentlich gilt ja der Grundsatz, dass laufender Bezug und Sonderzahlung getrennt als eigene Abrechnungen zu sehen sind und wenn diese getrennt abgerechnet werden würden, würde es diesen Stufensprung nicht geben.
Ermittlung des Pfändungsbetrages 13./14.
Brutto 886,72
Abzüge 205,47 (125,92 (SV) + 79,55 (Lst))
Pfändungsbetrag 0,00
Bitte um Berichtigung oder Bestätigung meines Beispiels.
Vielen Dank
Lg
Susanne A