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- Dieses Thema hat 5 Antworten sowie 2 Teilnehmer und wurde zuletzt vor vor 17 Jahren, 5 Monate von
Roland aktualisiert.
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15.6.2008 um 21:48 Uhr #14612
Hallo!
Ich bin neu hier im Forum und dies ist meine erste Frage.
Lese hier schon länger mit und bin begeistert.KV-Metaller-Industrie
DN wird am 28.Mai zum 31.7. gekündigt.
DN war 4 Jahre im Betrieb beschäftigt. (Kü-Frist 2Mo)
Im Betrieb wird der UZ einheitlich für alle mit dem Mai-Lohn ausbezahlt.
Steht auch so im Dienstvertrag.
Urlaub wird während der KÜ-Frist verbraucht.
Jetzt meine Frage:
Höhe des UZ für diesen MA voll oder
Höhe des UZ für diesen MA aliquot bis 07/2008
Ich würde laut KV dazu dentieren, den vollen UZ auszuzahlen.Ich bitte um Eure Hilfe
LG Walter
16.6.2008 um 23:17 Uhr #20327Hallo Walter!
Ich nehme an, dass es sich dabei um einen Ang. handelt (wegen der Kündigungsfrist von 2 Mon.)
Wenn es doch ein Arb. sein sollte, bitte noch einmal posten.Der entscheidende Satz findet sich im KV auf Seite 51 im § 12 Abs. 5 letzter Satz, den ich hier reinkopiere:
Angestellten (Lehrlingen), die
das 14. Monatsgehalt bereits erhalten haben, aber
noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist
der verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteil, der auf
den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei
der Endabrechnung in Abzug zu bringen.Damit sollte alles klar sein.
LG
18.6.2008 um 23:08 Uhr #20328Hallo Roland
Entschuldigung daß ich mich erst so spät melde!
Habe leider immer wieder Probleme mich in diesem Forum anzumelden. (Hab schon alles versucht (Browsereinstellungen, Cookies etc.)
Jetzt hat es zum Glück wieder funktioniert.Aber jetzt zum Thema
Es handelt sich bei diesem MA um einen Arbeiter!
Metaller KV ist ziemlich stark.Herzlichen Dank im vorhinein
LG Walter
21.6.2008 um 0:43 Uhr #20329Servus Walter!
Wirklich ein starker KV!
Im Abschnitt XVII im KV der Arbeiter steht auf Seite 110 unter Urlaubszuschuss folgender Punkt 8:
8. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach
Verbrauch eines Urlaubes und Erhalt des Urlaubszuschusses,
bei einheitlicher Auszahlung
(Punkt 6) unabhängig vom Verbrauch eines Urlaubes,
jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres
endet, haben den auf den restlichen Teil des
Kalenderjahres entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses
dann zurückzuzahlen, wenn
das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden
Arten aufgelöst wird.
a) Kündigung durch den Arbeitnehmer,
b) Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers
(§ 82 GewO),
c) Austritt ohne wichtigen Grund.Somit ist klar, dass dem DN der volle UZ erhalten bleibt, du hast den KV völlig richtig interpretiert.
LG
22.6.2008 um 18:08 Uhr #20330Hallo Roland!
Danke für die Bestätigung meiner Interpretation des KV.
Schönes WE
LG Walter
22.6.2008 um 22:19 Uhr #20331Hallo Walter!
Sehr gern geschehen.
LG
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