Guten Morgen,
der seit (seit 1. 10. 2005 österreichweit einheitlichen) Mindestlohntarif für Hausbetreuer gilt laut § 1 für ARBEITNEHMER, die mit der Reinhaltung, Wartung, Beaufsichtigung, Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betraut sind.
Nach seiner Formulierung findet er somit grundsätzlich auf Arbeitnehmer Anwendung und somit nicht auf freie Dienstnehmer.
Theoretisch müsste es somit möglich sein, durch die Gestaltung als freies Dienstverhältnis die Anwendung des Mindestlohntarifs auszuschließen.
Dabei ist der Maßstab aber sicher ein ziemlich strenger. Freie Arbeitszeiteinteilung wird sicher nicht ausreichen, da dies auch bei Hausbesorger-/Hausbetreuerdienstverträgen typisch ist.
Es müssten auch andere starke Argumente für ein freies Dienstverhältnis vorliegen: GENERELLES Vertretungsrecht (und nicht nur für Urlaubs-/Krankheitsfall), Recht zur Heranziehung von Hilfskräften, eigene Arbeitsmittel etc.
Schöne Grüße,
Caroline