Hallo Sylvia!
Ooops, da habe ich mich ganz grob „verlesen“ – Entschuldigung.
Es sollte beim „Hausbetreuer“ eine geringfügige Beschäftigung sehr wohl möglich sein (wenn ich auch betonen muss, dass ich da keinerlei Erfahrung habe).
Dazu eine Info von der NÖGKK:
Hausbesorger/HausbetreuerStand: 1. Jänner 2010
Im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde das Hausbesorgergesetz geändert. Es gilt nur mehr für jene Hausbesorger-Dienstverhältnisse, die vor dem 1.7.2000 abgeschlossen wurden (bzw. für jene befristeten Dienstverhältnisse, die nach diesem Datum verlängert wurden).
Auf die nach dem 30.6.2000 abgeschlossenen Dienstverträge, die die Verrichtungen von Hausbesorgertätigkeiten zum Inhalt haben, sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihres jeweiligen persönlichen und sachlichen Anwendungsbereiches maßgeblich. Im Regelfall wird es sich dabei um Arbeitsverträge gemäß § 1151 ABGB handeln.
Die Verrichtung der „neuen“ Hausbetreuertätigkeiten kann auch durch geringfügig Beschäftigte erfolgen. Für die Vertretungen der „geringfügigen Hausbetreuer“ sind von den Hauseigentümern ebenfalls Anmeldungen zu erstatten.
Der pauschalierte Materialkostenersatz unterliegt der Beitragspflicht. Beitragsfreiheit besteht allerdings in jenen Fällen, in denen die tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Anschaffung der erforderlichen Reinigungsmittel entsprechend nachgewiesen werden.
LG