Guten Tag!
Für Hausbesorger und Hausbetreuer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.1. 2003 begonnen hat, richtet sich die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Das heißt, bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, ungerechtfertigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt stehen dem Hausbesorger je nach Dienstzeit eine Abfertigung von zwei bis zwölf Monatsgehältern zu.
In diese gesetzliche Abfertigung gehören alle Bezugsbestandteile einbezogen, die Entgeltcharakter haben und die in den letzten 12 Monaten des Arbeitsverhältnisses angefallen sind.
Darunter fällt sicher auch ein Geldersatz, den man dem Hausbesorger für seine eigene Wohnung bezahlt hat.
Nur reine Aufwandsentschädigungen darf man bei der Abfertigungsberechnung ausklammern. Damit sind Ersätze von beruflich bedingten Aufwendungen gemeint (beispielsweise Aufwendungen für selbst angeschaffte Arbeitsgeräte).
Schöne Grüße,
Lisa