handelsrechtl. Geschäftsführer

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre von Martin.
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  • #13811

    Liebe Kollegen!

    Ist es möglich, dass es bei einer GmbH einen Geschäftsführer (gewerbe- und handelsrechtlich) gibt, der keine Gesellschafterstellung hat und keine Bezüge erhält? Ist seitens der GKK eine Nachverrechnung zu befürchten (Anspruchsprinzip)?

    lg Sylvia

    #18589
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Sylvia!

    Wenn Dein GF keine Anteile hält, fällt er unter das Angestelltengesetz. Schau´ in den anzuwendenden Kollektivvertrag ob er auch für Deinen Geschäftsführer gilt und sich so ein Anspruch ableiten läßt.

    Weiters schau Dir das Merkblatt von der WKO an unter:
    http://www.gruenderservice.net/upload/pub/338/211746.pdf

    Schönes Wochenende

    Martin

    #18590
    Martin
    Teilnehmer

    Hallo grasy!

    Zusatzinfo:

    Ein gewerberechtlicher GF soll mit der Hälfte der Normalarbeitszeit angemeldet sein.
    Wenn er gleichzeitig handelsrechtlicher GF ist, dann zieht der § 39 der Gewerbeordnung.

    Ein Auszug:
    Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
    1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
    2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

    Wichtig ist zwischen 1. und 2. das Wort ODER!
    Schau Dir den vollständigen Paragraphen in der GewO wegen etwaiger Ausnahmen an unter:
    http://www.ris.bka.gv.at

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