Hallo grasy!
Zusatzinfo:
Ein gewerberechtlicher GF soll mit der Hälfte der Normalarbeitszeit angemeldet sein.
Wenn er gleichzeitig handelsrechtlicher GF ist, dann zieht der § 39 der Gewerbeordnung.
Ein Auszug:
Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
Wichtig ist zwischen 1. und 2. das Wort ODER!
Schau Dir den vollständigen Paragraphen in der GewO wegen etwaiger Ausnahmen an unter:
http://www.ris.bka.gv.at