GPLA Prüfung zu Gunsten d. Dienstgebers von § 68 (2) ZS

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  • #14129
    Jenny
    Teilnehmer

      Ich habe jetzt den Dienstvertrag des AN erhalten. 20 Überstunden sind inkludiert. Deshalb sollten auch die § 68/2 herausgeschält werden.
      2007 habe ich schon korriegiert.
      Wie ist das mit den Vorjahren?

      Korrigiert dies der GPLA Prüfer zu Gunsten des Dienstgebers?
      Wenn ja, wird das LSt Guthaben an den Dienstnehmer weitergegeben?

      In 2 Wochen startet die Prüfung!

      Danke für die Mithilfe

      Jenny

      #19227
      Martin
      Teilnehmer

        Hallo!

        Der Prüfer sollte sachlich zu Lasten und zu Gunsten des Dienstgebers prüfen.
        Ich habe die Frage einem Prüfer heute gestellt und hier seine Antwort:

        Berichtigung im Zuge der Prüfung nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt worden sind und Arbeitszeitaufzeichnungen vorhanden sind.

        Einfacher ist es für den Dienstnehmer beim Finanzamt eine Neuberechnung seiner Steuern im Zuge einer Veranlagung machen zu lassen. Hier muß das FA nach § 240 Abs. 3 BAO die Steuern korrigieren und direkt dem Abgabepflichtigen (=DN) zurückzahlen.

        Vielleicht kann man die vergessene Ü-Pauschale mit anderen Sünden des Dienstgebers „gegenvergleichen“ und mit dem Prüfer einen Deal aushandeln…

        BAO
        § 240. (1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
        ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der
        Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
        einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres
        auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
        zurückzuzahlen.
        (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
        (3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung
        des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
        a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
        b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
        c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im
        Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
        Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf
        das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren
        über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die
        Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

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