Gleitzeitguthaben

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  • #13324

    Wertes Team!

    Folgender Sachverhalt:
    Wir haben eine Gleitzeitvereinbarung mit unsern Mitarbeitern abgeschlossen, und zwar mit Mitarbeitern welche eine Überstundenpauschale haben und welche mit einer All Inklusiv Vereinbarung! Nun tritt eine Mitarbeiterin der All Inklusiv Kategorie aus dem Unternehmen aus und hat ein Guthaben von 120 Gleitstunden. In unserer Gleitzeitvereinbarung mit einen Rahmen von 6 Monaten steht vereinbart, dass der Überhang des Saldos in einen Überstundentopf gelangt! In der letzten Veröffentlichung der PV-Info wird durch ein OGH Urteil bei Beendigung des Dienstverhältnisses das Guthaben aus Mehrarbeit mit 1:1,50 ausbezahlt, da nicht mehr konsumierbar, aber wie verhält sich das bei einem All Inklusiv Mitarbeiter? Bekommt dieser für das Gleitzeitguthaben gar nichts ( da Überstunden ), eine 1:1 Abgeltung, oder doch Überstunden im Ausmaß 1:1,5?

    #17370
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Alexander!

    Zuerst eine Frage: Sind nicht alle Überstunden bei einem All-In Dienstnehmer inkludiert? Dann sind wohl kaum Überstunden extra auszuzahlen.
    Die 120 Stunden sind wohl auf mehrere Monate verteilt. Deshalb sollten sie sich vom Wert im Gehalt ausgehen. (Wenn die Differenz zwischen KV und Ist Gehalt für Ü-Stunden herangezogen wird)

    Grüsse
    Martin

    #17371

    Hallo Martin!

    Danke für deine Antwort, aber All Inklusiv ist leider nicht All Inklusiv. Man muss immer einen Beobachtungszeitraum ( 12 Monate ) zur Kontrolle heranziehen, schliesslich könnte es sein, dass der DN benachteiligt wird!

    Meine Frage zielt eigentlich darauf ab, ob etwas zusteht und wenn ja was steht dann zu? Im Ausmaß 1:1. 1:1,5 oder wiegesagt gar nichts.

    In der Gleitzeitvereinbarung steht nichts genaues über den Auszahlungsmodus im Austrittsfalle, nur das der Aufbau 6 Monate beträgt ( max. 120 Std. ) und hiebei die Stunde in der Zeit von der 8 Std. in die 9 Std. in den Gleittopf fliesst und nach der 9 Std. alles in den Überstundentopf geht!

    Nach 6 Monaten wird der Gleittopfüberhang also die Zeit was mehr als 120 Stunden beträgt in den Überstundentopf umgebucht wird, wobei die Empfänger keine All Inklusiv Personen sein können. Jetzt kommt aber folgendes Phänomen zu Tage, nämlich, der OGH hat jüngst gesagt, das für Teilzeitkräfte welche Austreten, die Mehrarbeit mit Zuschlag zu vergüten ist! All Inklusiv Personen können in einer so kurzen Zeit diesen Gleittopf nicht abbauen, obwohl ihnen diese Stunden im aktiven Dienstverhältnis innerhalb der Gleitzeit sehrwohl zusteht. Was passiert nun mit den Gleitstunden??

    lg. Alexander

    #17372
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Alexander!

    So wie Du es schilderst, ist folgende Lösung möglich:

    Wenn die Arbeitszeit z.b. 38 Stunden/Woche beträgt, sammeln sich pro Woche 2 Mehrstunden an. (Mehrstundenteiler) ob hierfür ein Zuschlag gem. § 19 e Arbeitzzeitgesetz zusteht, sagt Dir der Kollektivvertrag.
    Alle übersteigenden Stunden wären Überstunden (Überstundenteiler) mit 50% Zuschlag, bzw. anderen Zuschlägen lt. KV.

    Der KV kann z.B. auch bestimmen, daß das Dienstverhältnis verlängert wird.

    Grüsse
    Martin

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