Hallo,
die Abfertigung ist in der SV wohl frei zu behandeln, daher besteht gegenüber der GKK meiner Ansicht nach kein Handlungsbedarf.
Bezüglich Lohnsteuer:
Es wird sich – wie ich annehme – um einen AN handeln, der nicht der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) unterliegt:
Wahrscheinlich hat man ihm stets eine Wiedereinstellung und Vordienstzeitenanrechnung zugesagt, sodass er auch bei den wiederholten Eintritten (nach 1. 1. 2003) im Altsystem geblieben ist, oder?
Diesfalls ist die begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 3 EStG möglich (gesetzliche bzw kollektivvertragliche Abfertigungen), das heißt mit 6%-Steuersatz oder Vervielfachermethode (niedrigere STeuer ist relevant).
Für den Auszahlungsmonat würde ich dann ein L16 ausstellen, in dem die Abfertigung erfasst wird.
Schöne Grüße,
Lisa