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- Dieses Thema hat 6 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre, 1 Monat von Roland.
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8.10.2010 um 7:29 Uhr #15807KarloTeilnehmer
Eine GesmbH zahlt für den Gesellschafter-GF eine Pension ein. Ist die Zahlung von der GesmbH DB,DZ und KommSt. pflichtig.
8.10.2010 um 22:53 Uhr #23048Hallo Karlo!
Sprechen wir hier von den 300,– jährlich (Zukunftssicherung) oder (vermutlich wird’s das sein) um weit höhere Beträge?
LG
11.10.2010 um 7:27 Uhr #23049KarloTeilnehmereine Pensionsrückdeckungsversicherung über die Allianz jährlich 4.791,-
11.10.2010 um 10:05 Uhr #23050Hallo Karlo!
Da sehe ich absolute Pflichtigkeit, egal ob es sich um einen wesentlich oder unwesentlich Beteiligten handelt.
Ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.LG
21.10.2010 um 23:28 Uhr #23047Hallo Karlo!
Ich muss da jetzt doch noch mal nachhaken:
Wer ist der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag?LG
3.11.2010 um 8:00 Uhr #23052KarloTeilnehmerVersicherungsnehmer: GesmbH
Versicherte Person : GF
Versicherte Leistungen : GF
Versicherungsschutz : Zukunftsrente mit Gewinnbeteiligung6.11.2010 um 23:30 Uhr #23051Hallo Karlo!
Ganz klar ist es mir noch immer nicht.
Aber bitte schau dir doch die folgenden RZ aus den LSt-RL an, die könnten dir da schon weiterhelfen.9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen
663
Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind nur dann
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag
eine solche Stellung hat, dass er über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen kann.
Es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Das ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn er (oder ein Angehöriger des Arbeitnehmers) der
unwiderruflich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Unwiderruflichkeit der
Begünstigung muss ausdrücklich vereinbart werden. § 166 Abs. 1
Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, bestimmt, dass bei einer
Kapitalversicherung im Zweifel (sofern nichts anderes vereinbart ist) dem
Versicherungsnehmer vorbehalten bleibt, ohne Zustimmung des Versicherers jederzeit einen
beliebigen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Diese Befugnis steht dem
Versicherungsnehmer im Zweifel auch dann zu, wenn die Bezeichnung des
bezugsberechtigten Dritten im Vertrag erfolgt ist.
Eine schlichte, jederzeit widerrufliche Begünstigung des versicherten Arbeitnehmers hat im
Allgemeinen noch nicht die Übertragung der Ansprüche auf den Arbeitnehmer zur Folge
(VwGH 30.4.2003, 99/13/0224).
Bei reinen Risikoversicherungen und bei Versicherungen, auf die § 12 BPG anzuwenden ist,
sowie bei sämtlichen Versicherungen, bei denen der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und
versicherte Person ist (Direktversicherungen), muss kein unwiderrufliches Bezugsrecht
eingeräumt werden.
Wurde bei Vertragsabschlüssen bis 31. Dezember 2003 mit der Prämienzahlung ein Zufluss
angenommen und eine Versteuerung oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
EStG 1988 vorgenommen, obwohl eine ausdrückliche unwiderrufliche Begünstigung im Sinne
des angeführten VwGH-Erkenntnisses nicht gegeben war, führt weder ein Eintritt der
Unwiderruflichkeit noch eine Auszahlung der Versicherungssumme zu einer (neuerlichen)
Besteuerung.
Sind infolge unwiderruflicher Begünstigung bereits die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien
als Vorteil des Arbeitnehmers anzusehen, stellen die Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Hinsichtlich der
Steuerbefreiung siehe Rz 81 ff.
Ist der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt (zB im Falle von
Rückdeckungsversicherungen) oder ist noch kein Zufluss eines Vorteiles erfolgt, zählen die
bezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn. Diesfalls führen erst die Leistungen im
Versicherungsfall an den Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Gemäß § 166 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, erwirbt bei einer
Kapitalversicherung ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der
Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des
Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich
Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe
des Barwertes im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.
Siehe auch Beispiele Rz 10663.10663
§ 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im
Zusammenhang mit einer Pensionszusage (Rz 663)
(2007)
Seitens der XY GmbH erfolgten an den Geschäftsführer H. und den Arbeitnehmer O.
Pensionszusagen auf Grund von direkten Leistungszusagen und werden dafür von der GmbH
Prämien in eine so genannte Pensionsrückdeckungsversicherung eingezahlt. Im
Versicherungsvertrag wurde festgehalten, dass alle Rechte und Ansprüche aus diesem
Vertrag zur Gänze zugunsten des Geschäftsführers H. bzw. des Arbeitnehmers O. verpfändet
werden.
Im Falle des Konkurses der GmbH könnten die Ansprüche somit nicht in die Masse fallen, der
Geschäftsführer/Arbeitnehmer kann uneingeschränkt über die bisher einbezahlten Beträge
verfügen, was für ihn eine absolute Absicherung für den Fall des Falles vorsieht.
Stellen in diesem Fall durch die erfolgte Verpfändung bereits die Prämienzahlungen (und
nicht erst der tatsächliche Zufluss der Pensionsleistungen) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 dar?
Der UFS ist mit der Entscheidung vom 02.04.2007, RV/0539-K/06, der Auffassung des FA
nicht gefolgt. Die bloße Anführung eines Dienstnehmers als versicherte Person führe nicht zu
einer Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und somit zu einer dem
Dienstnehmer gehörenden Versicherung. Auch im Falle der Verpfändung der Ansprüche an
die Dienstnehmer könne nicht von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis gesprochen
werden. Selbst bei unwiderruflich verpfändeten Ansprüchen aus einer als Kapitalversicherung
abgeschlossenen, die Leistungen aus einer Firmenpension absichernden
Rückdeckungsversicherung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 5.8.1993, 93/14/0046)
erkannt, dass eine solche Verpfändung dem versicherten Arbeitnehmer noch nicht die
rechtliche Stellung verschafft, über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen zu können.
Das Pfandrecht ist nämlich gemäß § 447 ABGB das dingliche Recht, welches dem Gläubiger
eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt
wird, die Befriedigung zu erlangen. Pfandrecht und Bezugsrecht sind völlig verschiedene
Institute, zwischen denen kein Zusammenhang erkennbar sei, aus dem sich ein
unwiderruflicher Anspruch der versicherten Arbeitnehmer aus den Versicherungsverträgen
und damit eine Übertragung der Versicherungsverträge an diese ergäbe.
BMF und Fachbereich Lohnsteuer schließen sich dieser Auffassung des UFS an.LG
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