Gesellschafter Geschäftsführer

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    Beiträge
  • #15807
    Karlo
    Teilnehmer

    Eine GesmbH zahlt für den Gesellschafter-GF eine Pension ein. Ist die Zahlung von der GesmbH DB,DZ und KommSt. pflichtig.

    #23048

    Hallo Karlo!

    Sprechen wir hier von den 300,– jährlich (Zukunftssicherung) oder (vermutlich wird’s das sein) um weit höhere Beträge?

    LG

    #23049
    Karlo
    Teilnehmer

    eine Pensionsrückdeckungsversicherung über die Allianz jährlich 4.791,-

    #23050

    Hallo Karlo!

    Da sehe ich absolute Pflichtigkeit, egal ob es sich um einen wesentlich oder unwesentlich Beteiligten handelt.
    Ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

    LG

    #23047

    Hallo Karlo!

    Ich muss da jetzt doch noch mal nachhaken:
    Wer ist der Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag?

    LG

    #23052
    Karlo
    Teilnehmer

    Versicherungsnehmer: GesmbH
    Versicherte Person : GF
    Versicherte Leistungen : GF
    Versicherungsschutz : Zukunftsrente mit Gewinnbeteiligung

    #23051

    Hallo Karlo!

    Ganz klar ist es mir noch immer nicht.
    Aber bitte schau dir doch die folgenden RZ aus den LSt-RL an, die könnten dir da schon weiterhelfen.

    9.1.3.22 Prämien für Personenversicherungen
    663
    Vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zu freiwilligen Personenversicherungen sind nur dann
    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Arbeitnehmer im Versicherungsvertrag
    eine solche Stellung hat, dass er über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen kann.
    Es müssen ihm also die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis zustehen. Das ist
    grundsätzlich dann der Fall, wenn er (oder ein Angehöriger des Arbeitnehmers) der
    unwiderruflich Begünstigte aus dem Versicherungsvertrag ist. Die Unwiderruflichkeit der
    Begünstigung muss ausdrücklich vereinbart werden. § 166 Abs. 1
    Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, bestimmt, dass bei einer
    Kapitalversicherung im Zweifel (sofern nichts anderes vereinbart ist) dem
    Versicherungsnehmer vorbehalten bleibt, ohne Zustimmung des Versicherers jederzeit einen
    beliebigen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Diese Befugnis steht dem
    Versicherungsnehmer im Zweifel auch dann zu, wenn die Bezeichnung des
    bezugsberechtigten Dritten im Vertrag erfolgt ist.
    Eine schlichte, jederzeit widerrufliche Begünstigung des versicherten Arbeitnehmers hat im
    Allgemeinen noch nicht die Übertragung der Ansprüche auf den Arbeitnehmer zur Folge
    (VwGH 30.4.2003, 99/13/0224).
    Bei reinen Risikoversicherungen und bei Versicherungen, auf die § 12 BPG anzuwenden ist,
    sowie bei sämtlichen Versicherungen, bei denen der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und
    versicherte Person ist (Direktversicherungen), muss kein unwiderrufliches Bezugsrecht
    eingeräumt werden.
    Wurde bei Vertragsabschlüssen bis 31. Dezember 2003 mit der Prämienzahlung ein Zufluss
    angenommen und eine Versteuerung oder eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a
    EStG 1988 vorgenommen, obwohl eine ausdrückliche unwiderrufliche Begünstigung im Sinne
    des angeführten VwGH-Erkenntnisses nicht gegeben war, führt weder ein Eintritt der
    Unwiderruflichkeit noch eine Auszahlung der Versicherungssumme zu einer (neuerlichen)
    Besteuerung.
    Sind infolge unwiderruflicher Begünstigung bereits die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien
    als Vorteil des Arbeitnehmers anzusehen, stellen die Leistungen aus dem
    Versicherungsvertrag keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Hinsichtlich der
    Steuerbefreiung siehe Rz 81 ff.
    Ist der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag begünstigt (zB im Falle von
    Rückdeckungsversicherungen) oder ist noch kein Zufluss eines Vorteiles erfolgt, zählen die
    bezahlten Prämien noch nicht als Arbeitslohn. Diesfalls führen erst die Leistungen im
    Versicherungsfall an den Arbeitnehmer zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
    Gemäß § 166 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, erwirbt bei einer
    Kapitalversicherung ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der
    Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des
    Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
    Wird der Versicherungsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich
    Begünstigter des Versicherungsvertrages wird, liegt beim Arbeitnehmer ein Zufluss in Höhe
    des Barwertes im Zeitpunkt der Vertragsänderung (Vertragsverlängerung) vor.
    Siehe auch Beispiele Rz 10663.

    10663
    § 19 EStG 1988, § 25 EStG 1988 – Pensionsrückdeckungsversicherung im
    Zusammenhang mit einer Pensionszusage (Rz 663)
    (2007)
    Seitens der XY GmbH erfolgten an den Geschäftsführer H. und den Arbeitnehmer O.
    Pensionszusagen auf Grund von direkten Leistungszusagen und werden dafür von der GmbH
    Prämien in eine so genannte Pensionsrückdeckungsversicherung eingezahlt. Im
    Versicherungsvertrag wurde festgehalten, dass alle Rechte und Ansprüche aus diesem
    Vertrag zur Gänze zugunsten des Geschäftsführers H. bzw. des Arbeitnehmers O. verpfändet
    werden.
    Im Falle des Konkurses der GmbH könnten die Ansprüche somit nicht in die Masse fallen, der
    Geschäftsführer/Arbeitnehmer kann uneingeschränkt über die bisher einbezahlten Beträge
    verfügen, was für ihn eine absolute Absicherung für den Fall des Falles vorsieht.
    Stellen in diesem Fall durch die erfolgte Verpfändung bereits die Prämienzahlungen (und
    nicht erst der tatsächliche Zufluss der Pensionsleistungen) Einkünfte aus nichtselbständiger
    Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 dar?
    Der UFS ist mit der Entscheidung vom 02.04.2007, RV/0539-K/06, der Auffassung des FA
    nicht gefolgt. Die bloße Anführung eines Dienstnehmers als versicherte Person führe nicht zu
    einer Übertragung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und somit zu einer dem
    Dienstnehmer gehörenden Versicherung. Auch im Falle der Verpfändung der Ansprüche an
    die Dienstnehmer könne nicht von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis gesprochen
    werden. Selbst bei unwiderruflich verpfändeten Ansprüchen aus einer als Kapitalversicherung
    abgeschlossenen, die Leistungen aus einer Firmenpension absichernden
    Rückdeckungsversicherung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 5.8.1993, 93/14/0046)
    erkannt, dass eine solche Verpfändung dem versicherten Arbeitnehmer noch nicht die
    rechtliche Stellung verschafft, über die Ansprüche aus der Versicherung verfügen zu können.
    Das Pfandrecht ist nämlich gemäß § 447 ABGB das dingliche Recht, welches dem Gläubiger
    eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt
    wird, die Befriedigung zu erlangen. Pfandrecht und Bezugsrecht sind völlig verschiedene
    Institute, zwischen denen kein Zusammenhang erkennbar sei, aus dem sich ein
    unwiderruflicher Anspruch der versicherten Arbeitnehmer aus den Versicherungsverträgen
    und damit eine Übertragung der Versicherungsverträge an diese ergäbe.
    BMF und Fachbereich Lohnsteuer schließen sich dieser Auffassung des UFS an.

    LG

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