Lieber Martin, lieber Roland,
ich würde mich dem Statement von Roland anschließen, wobei man meiner Meinung nach für die steuerliche Situation durchaus Hilfe im Gesetzeswortlautes (§ 22 EStG) findet, wo es heißt:
„…Die Beteiligung durch Vermitllung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich…“
Für den SV-Bereich und das Arbeitsrecht würde ich – ohne langes Nachdenken – grundsätzlich eine ähnliche Schlussfolgerung ziehen.
Denn eine indirekte Beteiligung wird im Regelfall dennoch entsprechende Einflussmöglichkeiten mit sich bringen, sodass bei entsprechender Beteiligung (auch wenn sie nur indirekt ist) die persönliche Abhängigkeit (Weisungsunterworfenheit etc) ausgeschaltet ist.
Schönen Abend,
Poldi