Geschäftsführer Problematik

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  • #13841

    Hallo!

    Vielleicht kann mir irgendwer bei zwei, meiner Meinung nach schwierigen Fällen, weiterhelfen. 🙁

    1. Der Geschäftsführer A ist an der A-GmbH zu 100% beteiligt. Die A-GmbH ist an der B-GmbH zu 40% beteiligt. Auch hier übernimmt die Stellung des Geschäftsführer der A. Wie sieht es nun in der Lohnverrechnung aus?

    2. Eine Unternehmensberater GmbH wurde von der C-GmbH beauftragt die Gechäftsführung zu übernehmen. Da ein Geschäftsführer in der C-GmbH gebraucht wurde, ist der Geschäftsführer der Unternehmensberater GmbH ins Firmenbuch als Geschäftsführer der C-GmbH eingetragen worden. Die Unternehmensberater GmbH wickelt alle Sachen über ihre GmbH ab und stellt der C-GmbH die Honorare in Rechnung. Der Geschäftsführer (ist bei beiden GmbHs diesselbe Person) wird in der C-GmbH nicht abgerechnet und erhält von dieser auch keine Vergütung. Ist das möglich oder müsste von der C-GmbH an ihn ein Gehalt bezahlt werden und er als Dienstnehmer in der LV aufscheinen?

    Es wäre super, wenn mir irgendeiner weiterhelfen könnte, denn in der Literatur ist darüber nicht viel zu finden.

    Vielen Dank,
    Caro

    #18634
    Martin
    Teilnehmer

    Guten Morgen Cato!

    Zu Frage 1. gibt es einen ähnlichen Beitrag unter
    Personen mit besonderer Behandlung, Geschäftsführer mit Umwegbeteiligung.

    Zu Frage 2. Die Behandlung eines „Fremdgeschäftsführers“ muss ich noch nachsehen.

    Und jetzt ein Kafee!

    Martin

    #18635

    Guten Morgen Martin!

    Du glaubst also bei Frage 1, dass es vollkommen egal ist, ob die A-GmbH an der B-GmbH 100% oder wie in meinem Fall nur 40% Beteiligung erhält?

    Wo schlägst du das Ganze nach?

    Schöne Grüße
    Caro

    #18636

    Hallo Caro, lieber Martin!

    Wir wir schon damals diskutiert haben, liegt es mE an der Höhe der Beteiligung bei dieser „Mutter-Tochter – Beziehung“.

    Ist also der 100%-GF von Gesellschaft A auch GF der Tochter B, an der die Ges. A 40% hält, müßte der Einfluss dieses GF bei der Tochter genau 40% bedeuten – das hieße bei keiner Sperrminorität noch ASVG, mit Sperrminorität jedoch GSVG, auf alle Fälle ESt-pflichtig (Einkünfte aus selbständiger Arbeit).

    Leider wie schon damals gesagt, nur eine Vermutung von mir.

    LG

    #18637
    Martin
    Teilnehmer

    @ Roland
    Danke für Deinen Beitrag

    @ Caro
    In „Taxlex 2005“ wurde von STEIGER/SCHRENK ein 5 Seiten-Beitrag über die Einstufung von Geschäftsführern und auch Fremd Geschäftsführern geschrieben.

    Grüsse
    Martin

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