Geschäftsführer – DB,DZ, Kommstr.-pflicht

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  • #13382

    Habe eine Geschäftsführerin die der DB, DZ und Kommunalsteuerpflicht unterliegt.
    Wie wird diese behandelt, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet?
    Gilt dann auch für Geschäftsführer die DB und somit DZ-Befreiung?

    #17494
    Eve

    lieber klaus!

    ich habe den selben fall schon mal gehabt.
    es ist unerheblich, ob es ein echter dienstnehmer ist, oder ein geschäftsführer – sobald das 60. lebensjahr vollendet wurde, gilt die db+dz-befreiung auch gsvg-versichterte geschäftsführer.
    im swk-buch lohnverrechnung steht es sogar ganz deutlich:
    „dabei ist es gleichgültig, ob die bezüge beim empfänger der einkommensteuer unterliegen oder nicht.“

    herzliche grüsse,
    eve

    #17495

    Hallo Eve!

    Danke für deine Antwort!
    lt. Prüfer hat sich dies aber geändert!!??
    Ich habe davon auch nichts gehört, und er hatte „leider“ keine Unterlagen dabei.
    Die einzige Info die ich habe, stammt von einem Ortner-Kurs,
    wo gesagt wurde, dass auch Geschäftsführer ab 60 Jahre beitragsfrei zu behandeln sind.
    Falls du oder jemand anderes Unterlagen oder einen Link für mich hat, wäre ich sehr dankbar.

    Danke!
    lg

    #17496

    Hallo Klaus,

    habe gerade durch Zufall die Ergänzungsfrage – leider erst jetzt – entdeckt. Laut § 41 Abs 4 lit f Familienlastenausgleichsgesetz unterliegen Bezüge von über 60-Jährigen nicht dem DB, und damit gemäß Wirtschaftskammergesetz auch nicht dem DZ. Diese Ausnahmeregelung gilt seit 1. 1. 2004 und seitdem hat sich daran nichts geändert. Sie gilt sowohl für Dienstnehmer im engeren Sinn als auch für – an sich dem DB/DZ unterliegende – wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
    Wenn der Prüfer es nicht glaubt, sollte man ihn auf den EINDEUTIGEN WORTLAUT des des § 41 FLAG in der GELTENDE FASSUNG verweisen:

    § 41. (1) Den Dienstgeberbeitrag haben alle Dienstgeber zu leisten,
    die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet
    beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
    (2) Dienstnehmer sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im
    Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie
    an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
    des Einkommensteuergesetzes 1988.
    (3) Der Beitrag des Dienstgebers ist von der Summe der Arbeitslöhne
    zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1
    genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
    Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
    nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1
    Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
    sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
    Einkommensteuergesetzes 1988.
    (4) Zur Beitragsgrundlage gehören nicht:
    a) Ruhe- und Versorgungsbezüge,
    b) die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988
    genannten Bezüge,
    c) die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des
    Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge,
    d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine
    ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des
    Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden.
    e) Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer gewährt werden, die als
    begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des
    Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden,
    f) Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
    Übersteigt die Beitragsgrundlage in einem Kalendermonat nicht den Betrag von 1 460 Euro, so verringert sie sich um 1 095 Euro.
    (5) Der Beitrag beträgt 4,5 vH der Beitragsgrundlage.
    (6) Der Dienstgeberbeitrag wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes, mit dem die Neugründung von Betrieben gefördert wird, BGBl. I Nr. 106/1999, nicht erhoben.

    Beste Grüße,
    Poldi

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