Hallo Nina!
Siehe dazu aus den LSt-RL, RZ 248:
Pflichtbeiträge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft können bei der Lohnverrechnung
berücksichtigt werden, wenn die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und an die
Versicherungsgesellschaft abgeführt werden. Andernfalls kann eine Berücksichtigung nur bei
der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die auf die
laufenden Bezüge entfallenden Beiträge bei den laufenden Bezügen und die auf die
sonstigen Bezüge entfallenden Beiträge bei den sonstigen Bezügen abzuziehen sind. Sofern
sonstige Bezüge in Höhe von ungefähr einem Sechstel der laufenden Bezüge gezahlt
werden, sind zwölf Vierzehntel der Beiträge bei den laufenden Bezügen und zwei Vierzehntel
bei den sonstigen Bezügen zu berücksichtigen. Bei der Berücksichtigung der Beiträge als
Werbungskosten hat durch das FA eine Verminderung der sonstigen Bezüge um die darauf
entfallenden Pflichtbeiträge zu erfolgen.
Siehe auch Beispiel Rz 10248.
LG