Geringfügigkeitsgrenze

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  • #14054

    Falls ein DV auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kommt ja die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung.

    Ein DN ist am 13.02. eingetreten u. hat für den Monat Feber EUR 250,00 erhalten. Das DV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 2 Tage je 3 Std..

    Meiner Meinung tritt die monatliche GFB-Grenze zur Anwendung.

    Aber wenn ich die EUR 250,00 : 16 x 30 rechne bin ich weit über der GFB Grenze.

    Hätte die DN nun im Monat Feber versichert werden müssen?

    Bitte um Hilfe! Danke

    #19073

    Bitte um Hilfe!

    Danke

    #19074

    Ich sehe es genau so. Für Feb. wurde die GfG-Grenze überschritten (Aliquotierung), somit wäre der/die DN(in) voll versichert gewesen.

    Wir könnten beide falsch liegen, aber ich glaube eher nicht.

    Liebe Grüße

    #19075

    Danke für die Hilfe….

    Mich macht nur stutzig, dass die monatl. GFB-Grenze dann in Kraft tritt, wenn das DV für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist.

    Das DV ist ja für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, nur der Eintritt war der 13.02.

    Ach ich steh heut auf der Leitung…. 🙁

    Bitte um weitere Bestätigungen….. nicht dass ich da jetzt aufrollen anfange u. es passt doch….. 😆

    #19076

    Hallo

    ich würde auf jeden Fall Vollversichert sagen, da man sonst aliquotieren hätte müssen.

    lg toni

    #19077

    Grundsätzlich müssen alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (wie andere Beschäftigungsverhältnisse) der Sozialversicherung gemeldet werden. Für die Einstufung und Behandlung der Beschäftigungsverhältnisse gibt es aber zahlreiche besondere Regelungen.

    #19078

    Hallo,

    ich würde auch sagen, dass Vollversicherung vorliegt!

    Das DV wurde zwar auf unbestimmte Zeit vereinbart aber die Geringfügigkeitsgrenze wurde ja nur deswegen nicht überschritten da eine gebrochene Abrechnungsperiode vorliegt.

    Ortner:

    Den Geringfügigkeitsbestimmungen unterliegen nicht:

    Dienstnehmer, deren Entgelt nur deshalb den monatlichen Grenzbetrag nicht übersteigt, weil die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. (§ 5 Abs. 2 ASVG)

    250 für 16 KT = für 30 KT = 468,75 also Vollversicherung.

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