Hallo Gerhard!
Bei Beschäftigung während der Wochenendruhe ist eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren § 4 ARG
– Die Wochenruhe sollte bei 3 Arbeitstagen pro Woche gewährleistet sein.
Ein Extra-Ruhetag ist nicht nötig.
Anspruch auf Feiertagszuschlag besteht, in welcher Höhe sagt Dir der anzuwendende Kollektivvertrag. Laut AZG gibt es nur 50 %, darüber hinaus Besserstellung im KV. Schau auf jeden Fall in den KV ob es nicht andere Spezialitäten gibt.
Pass auf, dass Du mit Feiertagszuschlag nicht über die Geringfügigkeitsgrenze kommst.
In so einem Fall, gewähre Zeitausgleich plus ZA-Zuschlag.