Geringfügig Freier Dienstnehmer

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  • #15403

    Geringfügig freier Dienstnehmer, Anstellungszeitraum 3 Monate; stellt ein Gesamthonorar, das auf die Monate aliqoutiert wird; Dienstort = Wohnort
    Kommt 1 x zu einer Besprechung in die Firma und fährt 120 km, wofür er KM-Geld 0,42 erhält.

    Liege ich richtig:

    1. Nachdem das KM-Geld eine Aufwandsentschädigung ist, hat es auf die Geringfügigkeitsgrenze keine Auswirkung
    2. Das KM-Geld ist weder SV-pflichtig noch steuerbar

    Danke für eure Meinung.

    #22089

    Hallo latinelli!

    Wenn der Wohnort tatsächlich der Dienstort ist, sehe ich in der SV grundsätzlich auch keine Probleme.
    Wenn allerdings ein Prüfer der Ansicht ist, dass es sich bei dieser Fahrt um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt, kann höchstens der Satz von € 0,11 pro km sv-frei behandelt werden.

    In steuerlicher Hinsicht muss der freie Dienstnehmer das bezahlte km-Geld als Betriebseinnahme erfassen, er hat jedoch die Möglichkeit, gleichzeitig diese Fahrten wieder als Betriebsausgabe geltend zu machen.

    LG

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