Hallo Mary,
also ich verstehe die Situation so, dass man durchaus eine durchlaufende geringfügige Beschäftigung neben der Karenz vereinbaren kann. Die Besonderheit besteht halt darin, dass der Arbeitgeber kein Weisungsrecht hinsichtlich der genauen Arbeitszeiteinteilung hat. Dies soll die Karenzurlauberin davor schützen, dass Kollisionen mit der Kindererziehung durch vom Arbeitgeber eingeteilte Dienstzeiten entstehen. Es ist aber sicher nicht so zu sehen, dass jeder Arbeitseinsatz wieder ein neues DV ist, sondern es kann eben durchaus das parallele geringfügige Beschäftigungsverhältnis ein durchlaufendes sein.
Wenn nun ein solches durchlaufendes geringfügiges DV nach dem 31.12.2002 begonnen hat, unterliegt es der Abfertigung Neu.
Hingegen können kurzfristige geringfügige Beschäftigungen (z.B. fallweise Beschäftigungen), auch wenn sie nach dem 31.12.2002 beginnen, nicht unter die Abfertigung Neu fallen, weil ein DV nur dann unter die Abf. Neu fällt, wenn es länger als 1 Monat dauert.
Schöne Grüße,
Lena