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- Dieses Thema hat 10 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 10 Jahre, 9 Monate von ingridB.
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30.1.2014 um 17:44 Uhr #16553
Hallo,
hätte folgende Frage: Eine Firma hat einen geringf. besch. Dienstnehmer. Dieser hat im Dezember neben seinem Gehalt von € 386,– noch eine Einmalprämie von € 920,– erhalten (SV lfd. Lst SZ). Dem DN wurde zwar keine SV verrechnet, habe aber jetzt gesehen, dass am BNW Dez. vom Betrag von € 1306,– die Dienstgeberabgabe von 17,8% verrechnet wurde. Bin mir jetzt nicht sicher, ob auch, wenn es nur einen geringf.besch. DN gibt der über das 1,5 fache kommt diese Dienstgeberabgabe zu verrechnen ist.
Aufgefallen ist mir das als ich den BGNW+JLZ übermitteln wollte und dieser nicht übernommen wurde, da dieser DN als geringf. Beschäftigter abgerechnet wurde aber die Beitragsgrundlage zu hoch ist. Kann mir da bitte jemand behilflich sein, wie ich dieses Problem lösen kann?
LG
Brigitte10.2.2014 um 6:50 Uhr #24595Hallo,
hat noch keiner so einen Fall gehabt? 🙄
LG
Brigitte10.2.2014 um 9:51 Uhr #24596ingridBTeilnehmerGuten Morgen Brigitte,
ich versuch´s einmal.Grundsätzlich meine ich, dass die Sonderzahlungen bei Ermittlung der Eineinhalbfachen Grenze nicht „mitspielen“. Daher glaube ich, dass der Fehler bei dir war, die SZ als laufenden Bezug abzurechnen.
EIN Geringfügig Beschäftigter kann nicht über die GFG kommen; denn dann wäre er ja kein solcher mehr ;o)Ob diese SZ wirklich eine solche war, ist dann eine andere Frage.
Ich hoffe, dass sich jemand meiner Ansicht anschließt.
LG
Ingrid11.2.2014 um 9:15 Uhr #24597Hallo Ingrid,
danke für deine Info. Ich habe auch vermutete, dass ich die Prämie falsch abgerechnet habe. Mich hat nur irritiert, dass eine Dienstgeberabgabe am BNW verrechnet wurde.
Ich habe jetzt die Prämie SV SZ abgerechnet, einen korr. BNW für Dezember übermittelt. Auch die Übermittlung des BGNW hat jetzt funktioniert.LG und nochmals danke
Brigitte11.2.2014 um 9:20 Uhr #24598ingridBTeilnehmerFein, dass ich helfen konnte :o)
LG
Ingrid21.2.2014 um 0:01 Uhr #24599Hallo Brigitte,
sorry, dass ich den Beitrag erst heute gelesen habe.
Aber eine „Einmalprämie“ ist in der SV eindeutig ein laufender Bezug und somit im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze absolut SCHÄDLICH.Da kann es noch zu „unguten“ Begleiterscheinungen kommen.
LG
21.2.2014 um 11:18 Uhr #24600ingridBTeilnehmerOje, dann hab ich hier ja die falsche Antwort gegeben. Das tut mir sehr leid.
Liebe Grüße
Ingrid24.2.2014 um 8:28 Uhr #24601Liebe Ingrid – keine(r) ist allwissend 😛
Hallo Roland,
hab dich eh schon „vermisst“ 😛 . Wie soll ich mein Problem jetzt lösen? Ich habe die Prämie bei der Abrechnung nicht als Einmalprämie sondern nur als Prämie tituliert. Aus der Einmalprämie eine Erfolgsprämie zu machen wird wahrscheinlich auch keine Lösung sein. Richtig wäre wahrscheinlich, den Dienstnehmer im Dezember als Vollversicherten abzurechnen – damit ich auch bei der Übermittlung des BGNW kein Problem habe. Wie siehst du das? Die „Begleiterscheinungen“ würden sonst bei einer Prüfung auftreten.
LG
Brigitte3.3.2014 um 18:02 Uhr #24602Liebe Kolleginnen,
@ Ingrid: Echt kein Problem, ich verhaue mich auch manchmal (hilft nichts, wo gehobelt wird, fliegen auch die Späne!).
@ Brigitte: Wenn es sich wirklich um eine absolut einmalige Prämie handelt, ist halt tatsächlich Vollversicherung gegeben. Da hilft auch nichts.
LG
4.3.2014 um 6:51 Uhr #24603Hallo Roland,
danke für deine Info.
LG
Brigitte4.3.2014 um 8:12 Uhr #24604ingridBTeilnehmerLiebe Brigitte, danke für dein Verständnis
und lieber Roland, danke für die Aufmunterung. Man lernt eben immer dazu.
LG
Ingrid -
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