Hallo!
Ein Mitarbeiter hat einen Sondervertrag, in dem zum Thema Entgelt folgendes geregelt wurde:
Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen des Gehaltsschemas zum KV.
Der KV besagte zum damaligen Zeitpunkt, dass Kinderzulage über das 19. Lebensjahr hinaus auch dann zu gewähren ist, wenn das Kind wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsgemäßen Beendigung der Ausbildung, jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Dieser Passus hat sich in der Zwischenzeit geändert und lautet in der derzeitigen Fassung:
Anspruch auf Kinderzulage besteht so lange, solange eine gesetzliche Familienbeihilfe bezogen wird.
Der MA ist der Meinung, dass der alte Passus für ihn Gültigkeit hat.
Ich teile diese Auffassung nicht. Man müsste ja dann bei jedem MA abhängig vom Eintrittsdatum den jeweils damals geltenden KV anwenden.
Änderungen bei der Familienbeihilfe (z. B. neue Altersgrenzen) hätten ja dann auch keine Auswirkung.
Wer weiß bitte Rat?
Vielen Dank im voraus!
LG Susanne