Liebe/r Chris,
durch die Karenz nach MSchG/VKG wird das Dienstverhältnis nicht beendet, sondern bleibt – unter Ruhendstellung der gegenseitigen Hauptpflichten – aufrecht.
Daraus ergibt sich ganz klar, dass kollektivvertragliche Erhöhungen, und zwar auch die Ist-Gehaltserhöhungen mitgemacht werden.
Anders ist die Situation hinsichtlich Biennalsprünge: Die Karenz nach MSchG/VKG wird nämlich für die anrechenbaren Dienstjahre hinsichtlich Biennalsprünge etc in der Regel nicht mitgerechnet, außer es gibt eine abweichende Regelung im KV oder im Dienstvertrag.
Der Grund dafür liegt darin, dass laut Gesetz Zeiten der Elternkarenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht bleiben (siehe § 15f Abs 1 MSchG bzw § 7c VKG).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft